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123 grunde, der fiir solche Wissenschaften nichts iibrig hat, deren Ergebnisse nicht unmittelbar in praktisches und damit ,,nutzliches” Handeln umgesetzt werden können. Eine in diesem Zusammenhang relevante Frage ist, ob es aufrichtig ist, Anforderungen an die Universitäten imNamen der Wissenschaft zu stellen, wenn es ein von alien bekanntes und akzeptiertes Verhältnis ist, daft die Universitäten Mittel und Instrumente der Gesellschaft darstellen, und dafi sie das sein miissen, was die Gesellschaft entscheidet. Wenn es wirklich die Absicht der Gesellschaft ist, dab die Wissenschaft sich auf das Gewöhnliche und Niitzliche begrenzen soli, ist es dann iiberhaupt möglich zu erwarten, dab die Forscher sich verpflichtet fiihlen werden, das wissenschaftliche Denken auf eine wirklich progressive Weise zu entwickeln? Die heutzutage gängige Auffassung von der Stellung der Universitäten geht also dahin, dab sie Diener der Gesellschaft darstellen sollen, deren Hauptaufgabe es ist, Instrumente fiir die gesellschaftlichen Absichten zur Verfiigung zu stellen. Gleichzeitig werden aber Anspriiche seitens der Gesellschaft erhoben, dab diese Instrumente nach wissenschaftlichen Kriterien entwickelt werden sollen und eine wissenschaftliche Tragfähigkeit haben miissen. Aber will man dieses Ziel erreichen, dann mub man auch die Wissenschaft wollen. Paradoxerweise ist jedoch zu vermerken dab die Wissenschaft eine Tendenz hat aufzuhören Wissenschaft zu sein, wenn sie zu einem bloben Mittel reduziert wird und nicht gleichzeitig als eine fiir sich selbst und an sich betriebene Wissenschaft befördert wird. Diese Tendenz zeigt sich, wenn Ideen zuriickgewiesen oder wissenschaftliche Fächer abgeschafft werden mit dem Argument, dab sie keinen Nutzen fiir das praktische Leben haben, dab man keine empirisch belegbare niitzliche Anwendung fiir sie finden kann. Die Einrichtung eines besonderen Lehrstuhls der Rechtsgeschichte in Uppsala 1897 1897 wurde ein besondere Lehrstuhl fur Rechtsgeschichte an der Universität Uppsala eingerichtet. Die Rechtsgeschichte wurde damit eine abgegrenzte und selbständige Unterrichts- und Forschungsdisziplin. Man hat behauptet, dab die Emanzipation der Rechtsgeschichte als eine selbständige Disziplin mit einemeigenen Lehrstuhl ein Ausdruck dafiir war, dab die Wissenschaftsauffassung der historischen Rechtsschule nun auch in Schweden endgiildig festen Fub gefabt hätte. Diese Auffassung ist natiirlich falsch. In Wirklichkeit bedeutete die sog. Emanzipation der Rechtsgeschichte eine Isolierung im Verhältnis zur Rechtswissenschaft im tibrigen und stellte eine Endphase in der Entwicklung zu einer vollständigen ,,Enthistorisierung des Rechts” dar. Eine solche Isolierung der historischen Modalität des Rechts stand in scharfem Gegensatz zu dem, was Savigny mit einer ,,geschichtlichen Rechtswissenschaft” meinte.

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