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52 der Möglichkeit zu rechnen, dass die Vorschrift im Interesse der Staatsmacht gesetzlich verankert wurde, als die Unionsmonarchen Margareta und Erik nach der vorausgegangenen Zeit der Unruhe 1398 Stockholm ubernahmen. Hs A, später auf 1407 oder 1419 bzw. auf 1450—1500 datiert, kann etwa im Mai 1442 entstanden sein, als man in Stockholm eine Reichsversammlung abhielt, die — durchaus erklärlich angesichts der gerade vergangenen Jahre der Unruhe- nicht nur in einer „offiziellen“ und revidierten Version des Landrechtes resultierte, sondern wahrscheinlich auch in einer neuen Ausfertigung des Stadtrechtes, vorbildlich fiir eine Reihe anderer. Das Recht fiir die Deutschen, bei Erfiilling gewisser Bedingungen die Hälfte der Plätze in den Leitungskörperschaften schwedischer Städte besetzen zu diirfen - in gewissem Sinne eine praktische Massnahme - wurde rechtlich erteilt, was wahrscheinlich zum Gegenstand erneuter Uberpriifungen im Interesse der Staatsmacht und der Biirgerschaft gemacht wurde, wenn in Schweden ein Regierungswechsel eintrat. Der „deutsche Paragraph" des Stadtrechtes existierte ungefähr ein Jahrhundert lang, als die Machtstellung der Hansa am stärksten war und nicht weniger als vier Könige Schwedens aus dem deutsch-römischen Reich geholt worden waren. Nach dem Sieg iiber den letzten von ihnen, nämlich Christian von Oldenburg, wurden die Vorschriften abgeschafft, vor allem in Ubereinstimmung mit einer besonders bei den schwedischen Stadtkaufleuten in Stockholm und innerhalb des Bauernheeres verbreiteten Auffassung.

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