RS 14

Zusammenfassung Im späten Mittelalter kam es in Schweden zu immer engeren Kontakten zwischen Einheimischem und Ausländischem, nicht nur vermittelt dutch die Kirche, sondern auch dutch ins Land gerufene deutsche Fiirsten mit ihremGefolge wie auch dutch Einwanderer und dutch Besucher aus den Städten Nord- und Westdeutschlands, die von der Mittedes 14. Jahrhunderts an imHansabund zusammengeschlossen waren. Die neuen Verbindungen spiegelten sich auch in der schwedischen Literatur der damaligen Zeit wider, so auch imBericht (in der Erzählung) liber die Käpplingemorde 1392. Vor allem lassen sich in den hier herangezogenen Schriften die Gegensätze zwischen schwedischen und ausländischen Elementen aufspiiren. Aber dass auch ein friedliches Zusammenwirken im praktischen Arbeitsleben zustande kam, zeigen Quellen anderer Art. Um 1250 wurde verordnet, dass Liibecker und Hamburger, die schon eine längere Zeit in Schweden weilten, den Gesetzen Schwedens zu gehorchen hätten und als Schweden bezeichnet werden sollten. Falls es sich hier umden Versuch einer Assimilierung gehandelt haben sollte, so war dieser zum Scheitern verurteilt: Steigender schwedischer Aussenhandel und eine zunehmende deutsche Einwanderung machten fiir verschiedene schwedische Handelsplätze Sonderbestimmungen notwendig, aber erst um 1350 lässt sich in den Quellen eine fiir das ganze Reich giiltige Gesetzgebung fiir die schwedischen Städte feststellen, die in Entsprechung zu einigen Vorgängern an verschiedenen Orten, Björköa-Recht genannt wurde. Dieses wird in der Hs B 58 (KB) wiedergegeben, wahrscheinlich allerdings nicht vollständig: In grösseremMasse, als bisher angenommen wurde, diirfte das Bjärköarecht als Teil dessen zu betrachten sein, was die Forschung des 19. Jahrhunderts ganz allgemein als das Stadtrecht von Magnus Eriksson zu bezeichnen begann, das wiederumals Handschrift erst aus demspäten 14. Jahrhundert iiberliefert ist. Hier wird fiir deutschsprachige Biirger in den grösseren Städten Schwedens eine zwar friiher schon dort praktizierte, aber anderswo unbekannte Sonderstellung festgelegt. Der einheimische Volksanteil war auch in den immer mehr von Deutschen beeinflussten grösseren Städten sicherlich stärker, als es die uberlieferten Quellen zu belegen scheinen, ein Umstand, der schon bald die Berechtigung der Nationalitätenvorschrift in Frage stellen hess. Alle Bewertungen der hiermit zusammenhangenden Fragestellungen werden dadurch erschwert, dass das, was man als das Stadtrecht von Magnus Eriksson bezeichnet, nicht im Original uberlielert ist, sondern nur in Abschriften, unter welchen Hs A friiher — aber nicht nun mehr — als die älteste betrachtet war, Hs

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=