141 Recht“ zu dieser Zeit angewandt wird, macht es den Eindruck, dal? die Angelegenheit Giitern in verschiedenen Gerichtsbezirken gait und der Ausdruck folglich eine zusammenfassende Bezeichnung fiir die Gesetze in verschiedenen Gerichtsbezirken ist. Diese Urkunde gilt jedoch ausschliefilich Giitern im Gerichtsbezirk von Östergötland. Nachdem der Ausdruck „das Recht Schwedens" offenbar nicht auf ein Recht in einem einzelnen Gerichtsbezirk angewandt wurde, soil es sich in diesem Fall auf ein Recht fiir das ganze Land beziehen (Landrecht). Der Beginn der Anwendung des Landrechts soil also vor dem21. April 1351 gelegen haben und zuvor soil es verkiindet worden sein. Es soil daher gemaft dem hier gefiihrten Gedankengang irgendwann zwischen dem 25. März 1350 und dem 21. April 1351 inkraftgetreten sein.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=