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140 Zusammenfassung Ein Beitrag zur Kenntnis iiber das Inkrafttreten des (schwedischen) Landrechts Es ist wertvoll, so viele Angaben wie möglich heranzuziehen, umden Gebrauch unserer alten Gesetze zu beleuchten. Nicht zuletzt ist es angelegen, Aufschliisse dartiber zu erhalten, wann die verschiedenen Gesetze inkraftgetreten sind. Dies gilt zumBeispiel fiir das Inkrafttreten von Magnus Erikssons Landrecht in der Mitte des 14. Jahrhunderts. Von Interesse ist nicht nur allein, ob der Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Gesetzes sich mit einer gewissen Anzahl von Jahren oder Monaten verschiebt. Genauso wichtig in einer gröfieren Perspektive ist, dafi jede neue Andeutung iiber die Ingebrauchnahme eines Gesetzes uns auch mehrere Aufschliisse dariiber gibt, in welchen Situationen das neue Gesetz zuerst aktuell geworden sein kann. In einem Brief aus dem Gerichtsbereich von Östergötland, datiert vom 21. April 1351, wird sowohl „das alte Recht“ als auch „Schwedens Recht“ erwähnt. Der Brief gibt uns damit eine Andeutung, dafi man in diesem Gerichtsbezirk schon zu diesemZeitpunkt offenbar nach einem Gesetz geurteilt hat, das als das Recht des ganzen Reiches bezeichnet wurde, nämlich das Landrecht. Trotzdem ist dieser Brief nicht dazu benutzt worden, um das Inkrafttreten des Gesetzes zu beleuchten. Die Ursache hierfiir ist, dafi der Brief lange als Fälschung angesehen worden ist. Imvorliegenden Aufsatz wird von sprachlichen, paläographischen, diplomatarischen und wirtschaftshistorischen Ausgangspunkten her glaubhaft gemacht, dafi der Brief vom 21. April 1351 als echt angesehen werden mufi. Dadurch werden seine beiden Hinweise auf „das alte Recht“ und „Schwedens Recht“ interessant ftir die Frage, wann das Landrecht verkiindet wurde. In einem Brief, datiert vom6. Dezember 1352, wird vom „neuen Recht“ gesprochen, was sich auf das Landrecht beziehen mufi. Dagegen gibt König Magnus Eriksson in einer Urkunde vom3. August 1354 iiber einen Schenkungsbrief vom25. März 1350 an, dafi die Schenkung „gemäfi dem alten Recht, bevor das neue gegeben und verkiindet war“ erfolgte. Magnus Erikssons Landrecht (MELL) mufi also irgendwann zwischen dem 15. März 1350 und dem 6. Dezember 1352 verkiindet worden sein. In der Urkunde vom21. April 1351 wird gesagt, dafi gewisse Giiter innerhalb des Gerichtsbezirks von Östergötland nach dem „alten Recht“ verkauft und nach „Schwedens Recht“ iibereignet wurden. Das „alte Recht" mufi sich auf das Östgötarecht beziehen. Dies wird dagegen kaumder Ausdruck „Schwedens Recht" tun. Wenn der Ausdruck „Schwedens

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