122 lungen, was auch einer sehr grofien Spannweite in den Bestrafungen entspricht, von ganz unbedeutenden Bufisummen zu sehr grofien Beträgen oder sogar bis zur Todesstrafe. Auch wenn das Quellenmaterial oft sehr diirftigist, scheint ein groBer Teil der bestraften Gewaltdelikte einen ziemlich leichten Charakter gehabt zu haben. Eine Erklärung dafiir, dafi auch äufierst triviale Gewalthandlungen bestraft wurden, kann darin liegen, dafi Gewaltausiibung nicht nur einen rein physischen Schaden nach sich zog, sondern auch einen schmachvollen Charakter haben konnte und eine persönliche Kränkung bedeutete. Leichtere Gewaltdelikte wurden in diesem Fall in ihrem Charakter teilweise an Verleumdung und Beleidigung erinnern können. In einem Milieu, in dem Ehre und Ruhmetwas Zentrales waren, war es in diesem Fall auch notwendig, solche an und fiir sich leichte Gewalthandlungen gerichtlich zu verfolgen. Das Stadtgericht hat sich auch mit Gewaltdelikten befafit, die innerhalb des häuslichen Rahmens begången wurden. Hieraus geht hervor, dal? das Ziichtigungsrecht des Hausherrn gegeniiber Ehefrau, Kindern und Gesinde, ihm offenbar nicht das Recht gab, die Betreffenden ungehemmt zu miBhandeln. Auch der Bauer, der seinen Knecht schlug, der Mann, der seine Ehefrau schlug und der Vater, der sein Kind schlug, konnte bestraft werden. Nicht jede Gewalt wurde als Ziichtigung betrachtet. Auch innerhalb der Familie gab es eine Grenzziehung zwischen legaler und nicht legaler Gewalt, zwischen Ziichtigung und Mifthandlung, auch wenn diese Grenze in vielen Fällen iiberschritten wurde. Das Gericht ist mit Konflikten in der Weise umgegangen, dal? es sie gedämpft und gelöst hat, aber vor allem durch Verhinderung und Ahndung der Konfliktsäul?erungen. Dies geschah nicht allein durch die Bestrafung von Gewalthandlungen und Beleidigungen. Das Gericht konnte auch eine mehr konfliktlösende Funktion haben. Die Möglichkeit, Vergleiche zu schliel?en, war bedeutsam, wenn es um Gewalt und Verleumdung ging. Vergleiche konnten innerhalb des Rahmens der Zuständigkeit des Stadtgerichts eingegangen werden. Manchmal hat das Gericht die Parteien sogar zu einem Vergleich angehalten. Auch dann, wenn Vergleiche eingegangen wurden, wurde in vielen Fällen eine Entschädigung an diejenigen bezahlt, die sonst die Geldbul?e bezogen hätten (der Kläger, die Stadt und der König). In der Praxis scheint es keine scharfe Grenze zwischen Gerichtsverfahren und Vergleich gegeben zu haben. Es ist nicht sicher, dal? ein Vergleich ausschliel?lich eine Alternative zu einemProzel? gewesen ist; in vielen Fällen scheint es eher so gewesen zu sein, dal? die Rechtshängigkeit des Konflikts eine Methode gewesen ist, einen Vergleich zu erzwingen. Bei Vergleichen im Zusammenhang mit Verleumdungen hat der Schuldige oft öffentlich seine Behauptungen zuriickgenommen und erklärt, dal? er nichts anderes iiber den Kläger wisse als das, was ehrlich und gut ist. Vergleiche durften auch nicht heimlich, ohne Wissen des Stadtgerichts geschlossen werden. Es finden sich Beispiele dafiir, dal? solche heimlichen Vergleiche geahndet wurden. Neben
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