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ZuMFortwirken von Pufendorfs Naturrechts-Lehre 39 In der positiven, „histonsch“ abgeleiteten und erklärten Rechtsordnung des Reichs und seiner Territorien fanden diese Juristen ihren eigentlichen Gegenstand. In ihr — idealiter allemal, vielfach selbst real — sahen sie ein gesetzliches und gerechtes Zusammenleben der Menschen, auch der Fiirsten und Territorien, von „Kaiser und Reich“ also, gewährleistet. Letzter Grund auch dieser Ordnung blieb die von Gott gewollte, natiirliche, d.i. friedliche und auf Gemeinwohl abzielende Rechtsordnung, woriiber Naturrecht bzw. jus publicum universale informierten. Freilich gaben diese Lehren niemals Auskunft iiber den eigentlichen Gegenstand des Interesses, die reale, empirische Ordnung dieses Reichs und seiner Glieder namlich. Das taten Jus publicum Romano — Germanicum, leisteten ableitbare, zu benennende und vorhandene Gesetze. Insoweit die Friede, Ordnung und Recht im Reich garantierten, konnte dies Gemeinwesen als im letzten Sinne naturrechtlich sanktioniert erscheinen, schien diese positive Rechtsordnung urspriinglich naturrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen. Dieser so beschriebene Tatbestand erklarte also die bestehende Rechtsordnung als gleichsam naturrechtlich iiberhöht oder anders gewendet: das Naturrecht adelte die Reichs-Rechtsordnung, und es brauchte daher als Lehre auBerhalb seiner theoretischen Begriindungsfunktion innerhalb der Philosophia practica keine wichtige juristische oder staatsrechtliche Aufgabe wahrzunehmen. Es lebte in der vorhandenen Rechtsordnung und war somit stark „historisiert“ worden. Aber nicht nur fiir das Reich gait dies. Jede gerechte, die allgemeine Gliickseligkeit garantierende einzelstaatliche Ordnung konnte als solcherart iiberhöht angesehen werden, was freilich nach vorherrschender Meinung dieser Juristen allein fiir das Reich zutraf.-^ Natiirlich war mit dieser Auffassung dem ein wenig älteren Naturrecht — nicht nur eines Pufendorf — die politische Qualitat, die Moglichkeit radikaler Veränderung der bestehenden Zustände mittels eines Vernunftsrechts genommen. Die „Historisierung“ des Naturrechts bedeutete zugleich, daB es viel von seiner normativen Kraft, von seinemprinzipiellen Anspruch verlor an eine eher statische Grundhaltung. Inhaltlich entsprach dem, daB dies jiingere Naturrecht nicht mehr nach dem Entstehen der Staaten, der aristotelischen Staatsformenlehre, nach ideal-normativen Prinzipien der Gemeinwesen fragte. Probleme der Garantie von Recht, Friede, Ordnung innerhalb (historisch) gewordener und existierender Gemeinwesen — und die schlicht als auf nicht weiter mehr ableitbarer Grundlage vorhanden gedacht —bestimmten hingegen die Erörterungen. An den protestantischen Universitäten wurden natiirlich auch weiterhin Vorlesungen iiber Naturrecht gehalten und entsprechende Gompendien verfaBt. Aber wie schon in der unmittelbaren Nachfolge Pufendorfs wahN. Hammcrstein, Das „RömIsche“ am Heillgen Römischen Reich Deutschcr Nation, in: ZSRG, Germ. Abt. 100, 1983, 119 ff.

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