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FriedrichLachmayer 148 3. Sprechakttheorie und Theorie des gesellschaftlich verbindlichen Scheins In gewisser Weise kann Pufendorf als ein friiher Vorläufer der heute viel beachteten Sprechakttheorieangesehen werden. Auch ihm ging es nicht um die Tatsachlichkeit des Sprechens als vielmehr um die Bedeutung, die mit diesem Sprechen verbunden wird beziehungsweise die durch dieses Sprechen erzeugt wird. Die Schaffung der „entia moralia“ durch die „inipositio“ geht bei weitemiiber eine deskriptive semantische Referenz hinaus. Im gesellschaftlichen Handlungskontext wird das Verhalten weniger an den Tatsachen ausgerichtet als vielmehr an den gesellschaftlich verbindlichen Bedeutungen, So sind im Recht die „entia moralia“ maBgeblicher als die „entia physica“. Mit dieser methodischen Trennung des gesellschaftlichen Bedeutungsbereiches vom Bereich des bloB Tatsachlichen hat Pufendorf den Weg zu einer Theorie nicht nur des gesellschaftlichen Sinnes sondern auch des gesellschaftlich verbindlichen Schemes, gleichsam zu einer Doxa-Theorie, geöffnet. Pufendorf hat die Erzeugung und die Inhalte des rechtlich und somit gesellschaftlich verbindlichen Sinnes (beziehungsweise Schemes) beschrieben und somit zur Konstituierung eines von den Naturwissenschaften verschiedenen Gegenstandes der Rechtswissenschaften beigetragen. Freilich entspricht die Pufendorfsche Theorie von den „entia moralia“ nicht dem methodischen „Design“ heutiger Theoriebildung. Trotzdem finden sich in seinen Werken strukturelle Ansätze, deren Anspruch selbst in der modernen formalisierten Rechtstheorie nicht vollends eingeholt wurde. Insoferne trägt eine verstärkte Auseinandersetzung mit Pufendorfs Lehre von den „entia moralia“ zu einem erhöhten ProblembewuBtsein bei der Lösung moderner rechtstheoretischer Fragestellungen bei, SchlieBlich wird damit aufgezeigt, daB eine Analyse der kognitiven Elemente des Rechts, insbesondere der rechtlichen Deutungen, in die rationalistischen Denktraditionen einordenbar ist. Das methodische Postulat des „more geometrico“ wurde bisher hinsichtlich der Normstrukturen in der sogenannten „Rechtslogik jedoch auch eine „Logik der Deutungen“ erstellen. Insoferne trägt auch hier eine Auscinandersetzung mit den Pufendorfschen Vorarbeiten zu einer Klärung der Denktraditionen und der Problemkontinuitäten bei. zu verwirklichen versucht. Es lieBe sich « 21 J.L. Austin, How to do Things with Words, 1962; J, R. Searle, Spreech Acts, 1969. O. Weinberger, Rechtslogik, 1970; I. Tammelo—H. Schreiner, Grundziige und Grundverfahren der Rechtslogik, 1974 (1. Band), 1977 (2. Band).

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