RS 12

,,Entia Moralia“ N ( A ) N ( -^A / B ) Die „impositio“, welche eine Norm n als Rechtsnorm N deutet, lautet etwa: 147 i ( n : N ) Diese Deutung der Rechtsnormen wird meist eine bedingte scin, indcm etwa eine solche Deutung an die Bedingungen A und B und C ankniipft. i(A&B&:C/n:N) Handelt es sich bei „impositio“ um eine rechtliche Deutung, dann wird diese nicht mit i sondern mit I anzuschreiben sein: I(A&B&C/n:N) Damit verlagert sich die Problematik zu den ersten Deutungen der Rechtsordnung. Es ist weniger eine ,,Grundnorm“ als eine „Grunddeutung“ des Rechts anzunehmen, beziehungsweise mehrere nebeneinandcr. Dem entspricht auch Kelsen, der mehrfach die Deutungsleistung^® der Grundnormkonstruktion änklingen läBt. Freilich ist bei ihmdie Grundnormder Rechtswissenschaft und nicht dem Recht selbst zuzuordnen. Soferne man nicht externe Deutungen (allenfalls auch „Legitimationen“) des Rechtes annimmt, wird es sich umSelbstdeutungen des Rechtes handeln. Bei der Sinnkonstituierung des Rechtes werden eher autoreferentielle kognitive Strukturen als normative vorzufinden sein. Fiir eine naturrechtliche Auffassung maBgeblich ist jedoch die Frage, inwieweit das Menschenbild (insbesondere das rechtlich verbindliche Menschenbild M) dem tatsächlichen Menschen mi beziehungsweise den tatsächlichen Menschen entspricht. Die Harmonie von ,.Sein“ und „Sinn“, von „entia physica“ und „entia moralia“ wird derzeit im Rahmen der Rechtsanthropologie^® diskutiert, freilich mit verschiedenen Ergebnissen. Eine formalisierte Theorie der „entia moralia“ vermag gerade bei der zeitgenössischen Rechtsanthropologiediskussion neue Impulse einzubringen sowie zur Klarstellung mancher Problemlagen beitragen. Insoferne ist das Pufendorfsche Anliegen einer methodisch gesonderten Erfassung der „entia moralia“ nach wie vor als aktuell anzusehen. Eine vollständige Formalisierung seines theoretischen Ansatzes wiirde jedoch bei weitem iiber den Rahmen dieses Beitrages hinausgehen und muB einer speziellen Untersuchung vorbehalten bleiben. Vgl. etwa RRL 224. J. M. Broekman, Alens en mensbeeld van ons recht, 1983-,

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