Friedrich Lachmayer 146 dungszeichen wird mit : ausgedriickt, wobei das Gedeutete links von diesem Zeichen und die Bedeutung rechts davon stehen. i ( a : A ) Es wird vorgeschlagen, die „entia physica“ mit Kleinbuchstaben auszudriicken, also mit a, b, c . .. Es bietet sich an, die „entia moralia“ im Gegensatz dazu mit GroBbuchstaben zu symbolisieren: A, B, C. . . Bei dem Ausdruck handelt es sich keineswegs um eine Tautologie. Das „ens physicum“ a mag zwar mit dem ,.ens morale" A den Namen gemeinsam haben, strukturell besteht sehr wohl ein Unterschied. Dies zeigt sich etwa dann, wenn eine physische Person, ein Mensch m, als Person im Rechtssinn, als „Mensch“ Mgedeutet wird und vor allem dann, wenn dies, wie historische Beispiele der Sklaverei zeigen, nicht der Fall ist. i ( m : M ) i ( m : ) Bei dem letzten Beispiel wird der tatsächliche Mensch mnicht als „Mensch“ imRechtssinn gedeutet, dem „ens physicum" entspricht kein „ens morale". Damit eröffnet sich eine zentrale Problemstellung des Naturrechts. Aus einer Tatsache allein kann nicht abgeleitet werden, daB ein bestimmtes Verhalten zu setzen ist. Schreibt man eine bedingte Norm n, wonach bei a das Verhalten b zu setzen ist, mit n ( a / b ) so ergibt sich aus dem Vorhandensein von a keineswegs, daB eine solche Normzu setzen ist. a n ( a / b ) Vielmehr läBt sich aus der Tatsache a kein SchluB auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein beziehungsweise auf das NaturgemäBe oder NichtnaturgemaBe einer solchen Normziehen. Die grundlegenden Entscheidungen des Rechtes fallen nicht erst bei den Normen sondern bereits imkognitiven Vorfeld dazu, nämlich bei den Deutungen. Die Normen verbinden nämlich kaum Tatsachen miteinander sondem bereits Sinnelemente, „entia moralia". Solche Normen etwa lauten: n ( A ) n ( ^A / B ) In der Rechtsordnung treten jedoch keine ungedeuteten Normen auf, sondern diese Normen sind gedeutete Normen N. Auf Rechtsnormen bezogen sind also die beiden obigen Fälle wie folgt zu schreiben:
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