RS 12

Aleksander Peczenik 136 Eine tiefgehende Rechtfertigung der Rechtsdogmatik ist deshalb schwierig, weil nicht-deduktive Folgerungen (die ich Transformationen nenne) darin eine grössere Rolle spielen als z,B. in der wissenschaftlichen Rechtfertigung. Die Transformationen lassen sich aber —schwach und nur zum Teil —rechtfertigen. Sie schaffen unzahlige Möglichkeiten fur den Juristen, die folgenden Ziele ins optimale Gleichgewicht zu bringen: die juristische Konklusion gleichzeitig durch Moralvorstellungen und Rechtsquellen zu unterstiitzen; die Generalitat des juristischen Denkens zu fördern und Inkonsistenzen zu beseitigen. Daraus geht hervor, dass die Rechtsdogmatik — und in der Tat die juristische Argumentation ganz allgemein gesehen —bis zu einem gewissen Grade rationell ist: Die minimale Rationalitat ist meines Erachtens eine Praxis, die zwei regulative Ideen in optimaler Weise miteinander verbindet: erstens die Idee oder den Gedanken, dass man fähig sein sollte sowohl Beschreibungen als auch Wertungen generell auszudriicken; und zweitens die Idee oder den Gedanken, dass beide —Beschreibungen und Wertungen — von Griinden unterstiitzt sein sollten. 7. Konklusion Bei den Naturrechtslehren werden zu viele moralische Elemente als von eigentlichen Rechtsbegriff analytisch vorausgesetzt angesehen. Der Rechtspositivismus lehnt zu Unrecht jedes analytische Verhaltnis zwischen Recht und Moral ab. Der Rechtsrealismus hebt das ganze Problem des rechtlichen Sollens auf. Hier wäre ein Kompromiss angebracht, der eine Synthese schaffen wiirde.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=