PUFENDORF UND LeIDEN 95 der Leidener Universitat kelne weitere Spureii von seiner Aktivitat gefunden. Auch in der Handschriftensammlung der Leidener Universitätsbibliothek babe ich (noch) nichts entdeckt. Wohl fand ich in den Handschriftensammlung der Amsterdamer Universitätsbibliothek einige Praelectiones et Dictata, Vorlesungen iiber Pufendorf’s Buch ,.De officio hominis et civis'\ das „aureumlihellum''^ Eine von diesen Vorlesungen stammt von Professor Kemper, Ordinarius in Amsterdam und spater in Leiden, um 1800 herum. Kemper und sein Lehrer der Amsterdamer Professor Cras sind in unserm Lande bekannt, weil sie eine eigene nationale Kodifikation entworfen haben. Sie waren Adepten von Grotius, Pufendorf und Wolff. Viele Quellen dieser Privatrechtskodifikationsgeschichte sind jetzt herausgegeben. Der Einfluss des grossen Naturrechtslehrers ist denn auch nachweisbar. So sind z.B. die „moralischen Personen'''' in dem Entwurf von Cras und Kemper aus der „persona ynoralis'''' von Pufendorf entlehnt worden. Es war der deutsche Jurist Gustav Hugo der die Bezeichnung ^juristische Person'''' einfiihrte, eine Bezeichnung die bei uns „die moralischen oder sittlichen Personen'' ersetzte. Aber heutzutage spricht man in Frankreich noch immer von der „personne morale", eine Bezeichnung die iiber Pothier aus Pufendorf entlehnt worden ist. Werner Kundert schreibt in seinem Artikel „Andreas Weiss (1713— 1792), Professor des Naturrechts und des öffentlichen Rechts in Basel und Leiden" (Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis XLIX (1981) S. 103): „Seiner ordentlichen Vorlesung legt Weiss Pufendorfs De officio hominis et civis zu Grunde, doch können wir nichts weiter dariiber aussagen, da keine gesicherte nachschrift erhalten ist. Sein bedeutendster Schuler Isaak Iselin . . . bezeugt, wie anregend dieser Kurs war.“ Wir wissen dass „De officio" als Schul- und Lehrbuch von Finnland bis in die Schweiz gebraucht wurde. Horst Denzer hat in dem Anhang zu seiner meisterhafte Studie „Moralphilosophic und Naturrecht bei Samuel Pufendorf" eine Dbersicht iiber alle Editionen von ,,De officio" gegeben. Sicher wiirde es sich lohnen zu erforschen ob Vorlesungen oder Kolleghefte erhalten geblieben sind, aus denen die Ausstrahlung des goldenes Buches imeuropäischen Juraunterricht hervorgehen könnte.
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