Ditlev Tamm 86 Schif- geht umden sogenannten dänischen Sundzoll, d.h. Abgaben, die von fenfiihrer verlangt wurden, die den Öresund passierten. Pufendorf nimmt seinen Ausgangspunkt in den Ausfuhrungen von Grotius iiber schadlose Gestattungen, jus innoxiae utilitatis, die auch das Recht umfassten, Waren durch ein anderes Land zu fuhren. Er fragt dann, ob es erlaubt sei, eine Gegenleistung zu fordern, wenn jemand Waren iiber Land oder Wasser mit sich fuhrte. Es ist aber, schreibt Pufendorf, nicht ganz leicht Rechte zu rechtfertigen, die man iiber Schiffe ausiibt, die eine Meerenge, einen Sund oder eine Strasse passieren. Man solle aber nicht, sagt er ironisch, demjenigen Vorwiirfe machen, der aus seinem Besitz Vorteile zu ziehen versucht. Wenn Zoll auf dem Lande erhoben werden kann, warum sollte das nicht auch auf dem Meer möglich sein. Man konnte auch die Reisenden, die Waren mit sich fiihrten, zwingen, sie zu verkaufen. Wenn man auf dieses Recht verzichtet, wird man statt dessen als Ersatz eine kleine Abgabe verlangen können. Schiffahrtszolle sind aber schwerer zu tragen als Landzolle. Sie sollten deshalb nicht zu hoch sein, und Landesherren, deren Länder nur durch eine Meerenge oder einen Sund erreichbar sind, sollten davon befreit sein. Man konnte einemsolchen Landesherrn auch keine Vorwiirfe machen. wenn er versuchte, sich von diesem Joch zu befreien. Mit besonderem Hinblick auf die lokalen Verhältnisse im Öresund erwähnt Pufendorf auch den Fall, dass zwei Staaten sich vis ä vis auf beiden Seiten der Meeresenge bcfinden. In diesem Falle konnte man behaupten, dass sie beiden gehöre, oder aber dass beide Staaten ihre Jurisdiktion nur bis zur Mitte ausiiben können. Zu diesen Ausfuhrungen von Pufendorf fiigt Barbeyrac ein paar berichtigende Noten; „On voit bien que notre Auteur a ici principalement en vue le fameux Detroit du Sund. Dans le terns qu’il publia cet ouvrage il ctait professeur ä Lunden dans la province du Schonen appartenante aux Suedois apres la paix de Rotschild. Je laisse aux lecteurs a examiner s’il lie lui est pas arrive ici quelque chose de semblable a ce dont il accuse lui meme la plupart des Écrivains qui out dispute pour ou contre I’Empire de la Mer“. Barbeyrac weist daher die meisten Gesichtpunkte Pufendorfs zuriick und verteidigt das Recht des Herren der Meeresenge, von der sie benutzenden Schiffahrt einen Zoll als Gegenleistung fiir sichere und bequeme Fahrt zu erheben oder auch als Kompensation fiir Unterstiitzung des Handels des anderen Staates, die darin besteht, dass ihmein bequemer Weg eröffnet wird. Wenn ein solches Recht iiber die Meeresenge einmal etabliert ist, wird es nicht dadurch beeinträchtigt, dass die eine Seite der Meeresenge später in den Besitz eines anderen Herren gelangt.® ® Fur die Details wird auf die Anm. 3 bis 10 von Barbeyrac in Pufendorfs De Jure Naturae et Gentium III, 3, § 7 hingewiesen. Hier ist die Ausgabe Le Droit de la Nature et des Gens, Amsterdam 1712, verwendet worden.
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