DitlevTamm 82 angefangen. Der Bedeutung dieses Werkes fiir seine spatere Laufbahn braucht bier nicht nachgegangen zu werden. Ehe wir Pufendorf in Lund finden und seine Ausstrahlung auch auf der anderen Seite der Kuste des Sundes untersuchen und bewerten, soli aber noch eine kleine Schrift erwahnt werden, die dem jungen Pufendorf zugeschrieben wird, und noch als einc Auswirkung seines Kopenhagener Aufenthaltes angesehen werden kann. In einer 1659 erschienenen Dissertatio juridico-politica de legato-suecico durante obsidione Hafniensi a rege Daniae iure detento hatte der dänische Rat Gunde Rosenkrantz^ die Verhaftung des einen der beiden schwedischen Botschaftern in Kopenhagen — Bielke — und die des Haushaltes des zweiten — Coyets — verteidigt. „Vir bonus pro rege et patria nullum officium intermittit“ schrieb Rosenkrantz schon auf dem Titelblatt. Die Tendenz seiner Ausfiihrungen war auch ganz deutlich. Er behauptete zwar seien Botschafter — legati — nach dem Völkerrecht zu schutzen, dieser Schutz könne aber nur zu Friedenszeiten gefordert werden und erstrecke sich nicht auf Botschafter, die entweder wiissten oder hätte wissen sollen, dass ihr König einen Angriff auf das Lande, in das sie entsandt waren, vorbereitete. Da der Angriff des schwedischen Königs auf Dänemark ohnc vorhergehende Warnung völkerrechtswidrig ware, könnten seine Gesandten keinen Schutz in Dänemark verlangen. Der dänischen König sei deshalb berechtigt, sie und ihre Familien —die nach Rosenkrantz keine Immunität genossen —zuriickzuhalten. Diese Ausfiihrungen, die mit vielen Zitaten aus der klassischen und zeitgenössischen staats- und völkerrechtlichen Literatur belegt waren, wurden im selben Jahre in einer anonymen Schrift, die Pufendorf zugeschrieben wird,“ widerlegt. Gundceus baubator Danicus (Gundxus der Däne, der bellt) sive Examen nugarum atque calumniarum quas Senator Regni Daniae Gundceus Rosenkrantz in discursu De detentione Legati Suedici Hafniae impudentissimi spargit (Amsterdam 1659) (Eine Untersuchung des Unsinnes und der Verleumdungen, die der dänische Rat Gunde Rosenkrantz in seiner Ausfiihrung iiber die Verhaftung des schwedischen Botschafters in Kopenhagen dummerweise verbreitet), nennt Pufendorf ^ Gunde Rosenkrantz (1604—1675), dänischer Rat, nach einer längeren Auslandsreise 1636 Landrat in Schonen, später königlicher Lehensmann in Jutland. Rosenkrantz hat in mehreren Schriften sowohl innenpolitischen wie aussenpolitischen Fragen in Verbindung mit dem dänisch-schwcdischen Kriege behandelt. S. iiber ihn Chr. Bruun: Gundc Rosenkrantz (1885), und Dansk Biografisk Leksikon Band 20, S. 70 ff. - S. schon Bruun, l.c., s. 21. Die Sprache und der Inhalt der Schrift deuten auch auf Pufendorf hin. In der Königlichen Bibliothek von Kopenhagen und in der Universitatsbibliothek Lund wird das Buch nach langer Tradition als vom Pufendorf verfasst betrachtet. In den Werkverzeichnissen von den Schriften Pufendorfs ist diese Schrift aber nicht aufgcfiihrt worden, vgl. Denzer: Moralphilosophie und Naturrecht bei Pufendorf^ S. 359 ff.
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