Gösta Åqvist seinem Eintritt in der Vitterhets Historie och Antikvitets Akademi im Jahre 1S64 hat aber der Bibliothekar bei der Universitätsbibliothek zu Upsala, C. G. Styffe, eine kritische Priifung der Urkunde geliefert, die von ihm als eine Fälschung betrachtet wurde. In der gegenwärtigen Darstellung wird in Frage gestelit, ob es möglich ist, eine Fälschung einer Urkunde zu beweisen, die efwa dreihundert Jahre alt ist. Die Fälschung muss in diesem Fall bedeuten, dass die Urkunde eine falsche Aussage enthält, d.h. dass eine Zusammenkunft dieser Natur nie stattgefunden hat oder dass Beschliisse dieser Art jedenfalls nicht gefasst worden sind. So ein Beweis stellt sich doch ganz schwer, wenn Urkunden zur Zeit des Beschlusses fehlen. Styffe ist aber nicht damit zufrieden, sondern hat auch der materielle Inhalt der Urkunde seine Kritik unterzogen. Er hat dabei doch gewisse Umstände, die schon in den Landschaftgesetzen vorliegen, nicht beachtet. Die historische Forschung der letzten hundert Jahre hat auch neue Anhaltspunkte zur Kenntnis der Verhältnisse des 13. Jahrhunderts gefunden, die vielmehr dafiir sprechen, dass der Inhalt der Urkunden als glaublich betrachtet werden muss. Anspriiche von Regalrechten in der Absicht die ökonomie des Staates zu verbessern, sind wahrscheinlich ganz aktuell gewesen und werden später zur Gesetzgebung durchgefuhrt. 222
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