Till den svenska regalrättens historia 221 tiden och nyare tiden är ovedersägligt och att avskrifter fått träda i deras ställe är klart belagt och bekant. Man kan följaktligen inte bara på denna grund frånkänna dokumenten karaktär av att vara ett visserligen senkommet men därför inte osannfärdigt vittnesbörd om en inträffad historisk händelse. Men ett positivt bevis härför kan cirka trehundra år efter den inträffade händelsen påträffade redogörelser givetvis inte utgöra. Zusammenfassun^ ö Zur Geschichte des schwedischen Regalrechts Laut einer bei Ende des 16. Jahrhunderts vom Ritter Paine Eriksson Rosenstråle zu Ravenäs in Östergötland vorgebrachten Urkunde sollte bei einem Herrentag auf der Helgeandsinsel in Stockholm im Jalire 1282 einen Vorschlag des folgenden Inhalts gebilligt worden sein; 1. Allerlei Bergwerke gehören der Krone. 2. Die Gewässer und Fliisse des Hjälmarsees, des Mälarsees und der Salzsee mit dem Fluss von Eskilstuna, des Wättersees, des Roxcnsees, des Glansees und des Bråviken mit dem Fluss von Motala, des Wänersees mit demGötafluss, gehören der Krone und diejenigen, die dort bauen, haben der Krone Gebiihr zu leisten. 3. Alle norrländische und finnische Fliisse mit Fischereien von Lachs, Aal, Felchen und Kiihling gehören der Krone und Gebiihr wird der Krone beim Niitzen zu leisten. 4. Alle diejenigen, die die Hauptschären in den schwedischen und finnischen Schärgärten benutzen, leisten der Krone Gebiihr. 5. Alle s.g. Stiimpfland („stubbejord“), die von Wäldern und Heiden gewonnen werden, gehören der Krone, das heisst, es gibt kein herrenloses Land. 6. Eine allgemeine Besichtigung und Untersuchung von Ackerland soil iiber das ganze Reich stattfinden in der Absicht eine einheitliche Wertschätzung zu bewirken. Die Absicht mit der letzten Massregel ist nicht ganz klar und ist unter den schwedischen Historikern lebhaft erörtert worden. Man sollte aber durch eine solche Wertschätzung miteinander vergleichbare Griinde fiir die Schätzung des Ackerlandes in Svealand und in Götaland kriegen, was besonders fiir die Kirche als grosser Grundbesitzer vomInteresse sein könnte. Es gibt aber keine Urkunde betriffs dieser Sache vom Jahre 1282, sondern nur einige Berichte, die in der königlichen Kanzlei in der Stadt Norrköping im Jahre 1587 von Paine Eriksson eingeliefert worden sind. Schon anfangs sind die Berichte mit einem Misstrauen betrachtet worden, nicht mindestens von leitenden Personen unter dem Adel, da Kritik gegen diesen Adel zwecks Massregeln während der Schwächeperioden unter den Unionskönigen gefiihrt wurde. Die Auffassung iiber die Rechte des Staates, die die Urkunde enthält, die s.g. Regalrechte, ist aber von der Doktrin des 17. und 18. Jahrhunderts angenommen worden. Bei
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