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102 Stig Jgrgensen Zusammenfassung DieEntwicklungdes Schadensersatzrechts Im Artikel wird die Entwicklung des Schadensersatzrechts sowohl dogmenhistorisch als auch ideehistorisch, allgemein kulturhistorischund funktionshistorisch behandelt. Das Schadensersatzrecht ist eine relativ möderne Abspaltung des Reaktionsrechts, das in verschiedenen Entwicklungsperioden verschiedene Erscheinungsformen gehabt hat. Zweck oder Funktion des Reaktionsrechts ist stets gewesen, gleichzeitig die Einhaltung der gesellschaftlichen Normen zu motivieren und gegen die Obertretungen dieser Normen zu reagieren. Form und Inhalt der Reaktion variieren mit der Entwicklung der Gesellschaftsorganisation. Die Methode ist durch obengenannte Zweckangabe bezeichnet. Sie ist im weitesten Sinn komparativ —nicht nur vertikal in historischer Bedeutung, sondern auch horizontal in der Bedeutung „soziologisch“ oder funktionell oder auch „universalhistorisch“, indem mehrere verschiedene gegenwärtige und friihere Rechtskulturen in die Darstellung einbezogen werden. In neuer Zeit hat das Versicherungswesen, sowohl die Sozialversicherung als auch die Privatversicherung, die Funktion des Schadensersatzrechts zur Reparation erlittener Verluste iibernommen oder damit konkurriert, weshalb verschiedene Vorschläge zur Abschaffung des Schadensersatzrechts vorgelegt worden sind. ImArtikel sind wir der Entwicklung des Schadensersatzrechts in verschiedenen Stadien der Gesellschaftsentwicklung gefolgt. Der Zweck war zu alien Zeiten die Schaffung von Sicherheit und die Verteilung der Gefahr von Verlusten. Wir haben gesehen, wie diese Funktionen in verschiedenen Gesellschaftsverhältnissen variiert haben. In der liberalen Gesellschaft der neueren Zeit wurden das Strafrecht und die wesentlichste Präventionsfunktion abgetrennt, während die individuelle Schadensersatzhaftung als angemessene Risikenverteilung bei dem herrschenden Gleichgewicht betrachtet wurde. In der modernen sozialen Produktionsgesellschaft wird ein wesentlicher Teil des Risikos von kollektiven Versicherungsordnungen ubernommen und wird das Schadensersatzrecht somit in seiner Bedeutung reduziert und seine Funktion vielleicht mit der Zeit einmal ganz verlieren.

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