22G In der Hauptt'rage hatte die Hegierung, wie erwähnt, hereits in ihren Schreiben an die begiitaehlenden Inslanzen voin 15/12 1712 Slellung genonnnen. Der Ilinweis aiif die königliehe Resolution voin 12/10 1605, der sich dorl land, wurde nun wiederholt. Der Inhalt dieser Resolution wurde jetzl als Muster dal’iir angel’iihrt, wie das Kirchengesetz auch imvoiiiegenden Fall ausgelegt werden sollte. Da durch die Resolution erklärt worden war, dass das Kirchengesetz .,allgemein t'iir alle geiuacht war, so diirl'en auch die Geistlichen, die mit ihren Verlobten und Rräuten vor der Training in Reischlaf und fleischliche Verbindung geraten sind, nicht init härlerer Strafe als andere belegt werden Ks warden daniit klar und deutlich alle jene Konsistorialvorlagen abgelehnt, die in Fiillen, die in KL Kap. 5 § 2 behandelt warden. Suspension oder Geldbussen befiirworfelen. die iiber die in dieseni Paragraphen angegebenen hinausgingen. Aber die Regierung schloss sich auch nicht deni Vorschlag von seiten des Ausschusses und anderer an, dass in derartigen Fallen das Konsistoriumeine Verwarnung aussprechen solle. Was der Ausschuss in letzterer Hinsicht angefiihrt halte, land jedoch insofern Reachtung, als dieser Vorschlag in gewisser Hinsicht init dem konibiniert wurde. was in deni Gutachlen des Konsistoriunis zu Uppsala in bezug auf unzeitigen Beischlaf zwischen unverlobten Personen geäussert worden war. Der Komproinissbeschluss. den die Regierung soniil fasste. halte folgenden Wortlaut: ,.Diejenigen, welche ohne Wwlöbnis oder zuvor abgegebenes I-/heversprechen aus Liederlichkeit Beischlaf i„l()nskaläger“) begehen und dann, inn Strafe zu vermeiden. diejenige zuni Weibe nehnien. die sie so erniedrigl haben, sollen ausser den erwähnten 2 Silbertalern noch ihrein ^"ennögen entsprechend etwas fiir pios HSUS geben. und iin iibrigen, da sowohl in Golfes heiligein Wort als auch ini Kirchengesetz seiner kiiniglichen Majestät befohlen ist. dass Geistliche nicht allein an Gelehrsainkeit. sondern auch in Leben und Wandel anderen niit giiteni Beispiel leuchten sollen. so finden wir auch angeinessen. dass das betreffende Konsistorium diejenigen vor sich ruft. die in dieser Beziehung als schuldig erfunden werden: es soil ihnen ernsthaft ihre Verfehlung vorhalten niit einer VTrwarnung. sich in Zukiinft vor weiterer \’^erfehlung
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