22Ö Als (ier Reelilsausseliuss sieh in cler Sache äusserle (12/2 1713), laj^en ihin die zii der Zeil eingegaiif^enen CniUiehlen der Koiisislorien (sänitliehe ausser vieren) vor. Nach eineiii Releral iiher das darin Aiijfeluhrle braehte der Anssehuss seine oben (S. 221) erwähnte Meinnnj' iiber die rbereinknnft des geistlieheii Standes von 1617 zuni Ansdruek. Dem Anssehuss zuiolffe gab es in bezug auT unzeilii'en Reiseblal keine anderen Hesfinnmini^en als KL Kap. ö ^ 2 und Kap. lä 20. Kr 1'asste seine Ansiehf in der eröiierlen .Vn^’elegenheil rolgendermassen zusaniinen: b/r sei ..einstimmig zu der unanreehtbaren Meinuni' gelangl, dass, da das Kirehengesefz in der oben erwähnten Sache ohne einen Unterschied zwischen den Sliinden herausgegeben und allgeniein 1'iir alle gemacbl ist, aucb (leislliebe nieht luif härferer Stråte als andere belegt werden sollen, wenn sie sieh derart verfehlen k()nnen.“ Die Scblussfolgerung braehte keine Cberrascluing. In Wirkliebkeit hatte die Regierimg bereits in ihreni Gutaehten vom lä/12 1712 denselben Standpnnkt eingenommen wie der Reebtsaussebuss in der oben zitierlen Ausserung isiehe oben S. 222). Hinzu kommt, dass der \'orsitzende des Ansschnsses Guslal' (ironhielm an dem Regierungsbesehluss beteiligt gewesen war, und dass ein anderes Mitglied des Ansschnsses, der Revisionssekrelär Jacob Ilielmberg, Relereut gewesen war, als man diesen Reschluss fasste. In einer llinsicht sollte jedoch der Anssehuss eine Vc^rlage beriicksichtigen, die einige Konsislorien eingereicht hatten. Im llinblick anf die PIlicht des Geistlichen nach dem Kirebengesetz, anderen mil gntem Reispiel voranzngehen, miisse —nach Ansicht des Ansschnsses —der einer Vertehlnng schiddige Geistliche vor das betreflende Konsistorium gernfen und von diesem verwarnt werden. Die letzten Änssernngen der Konsislorien gingen im März 1713 bei der Regierung ein. Obgleich diese von Anfang an den begutachtenden Instanzen mitgeteilt hatte, dass ihre Änssernngen mit grösster lule abzngeben seien, danerte es doch bis zum ll/lO 1714, bevor die Angelegenbeit entschieden wnrde. In ihrem Reschlnss kiniplle die Regierung grösstenteils an das Gutaehten des Rechtsansschusses an; die Formnliernngen waren zum grossen 'Feil diesem entnommen. An einem Punkt kam es jedoch zu einer wesent lichen Abweichung. lÄ Thomson
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