RB 9

224 Es fällt auf, dass das Kapitel zu Uppsala —trotz seiner Neihier nicht die Frage gang zu unistäiidlichen Motivierungen aufgriff, in welchem Umfang die Vorschriften von KL in einein Fall wie dem erwähnten anwendbar wären. Dass dies formal in bezug auf KL Kap. 5 § 2 nicht so war, ist offenbar. Durch eine generellere Erklärung, dass es nicht Sache des Domkapitels sei, eine Strafe vorzuscblagen, entledigte man sich der A’erpflichtung, genauer zu präzisieren, was man mit dem .,Ersuchen“, dass die Verfehlung bestraft werden solle, meinte. Mit einem ähnlich gelagerten Problem befassle sich die Vorlage des Domkapitels zu Kalmar. Wenn ein Geistlicher —hiess es — .,sich aus Liederlichkeit in ungesetzliche Verbindung mit einer unanständigen Person einliess, die er gleichwohl später zur Vermeidung von Strafe und grösserer Unehre zu heiraten genötigt war“, ware es ..nicht unbillig“, dass er fiir einige Zeit suspendiert wiirde. Wenn man. abgesehen von den znletzt erwähnten Äusserimgen der Domkapitel zu Uppsala und Kalmar, die Vorlagen der Konsistorien gemeinsam betrachtet, findet man, dass 3 meinten, es brauche keine besondere Bestrafung stattzufinden. Sämtliche iibrigen 14 sprachen sich fiir irgendeine Form einer solchen aus. So schlugen b Konsistorien Suspension fiir längere oder kiirzere Zeit vor. (Eines wollte die Suspension durch Abbitte vor der Gemeinde ergänzen). Geldbussen. die iiber die in KL Kap. 5 § 2 vorgeschriebenen hinausgingen, schlugen 3 Konsistorien vor. (Zwei von diesen meinten, dass der Geistliche ausserdem vom Konsistorium verwarnt werden solle.) Eiir lediglich eine solche Verwarnung setzten sich 2 Domkapitel ein, während 1 meinle. dass die Strafe entweder aus einer Abbitte vor der Gemeinde bestehen solle oder —und zwar lieber —aus einer Verwarnung auf einer allgemeinen Synode. — Ohne genauere Präzisierung sprach sich 1 Konsistorium fiir Bestrafung aus, die iiber die Geldbussen nach KL Kap. 5 § 2 hinausgehen sollte. Mehr als die Hälfte der Konsistorien hatte sich somit dahingehend geäussert, dass ein Geistlicher, der sich iinzeiligen Beischlaf zuschulden kommen Hess, ausser mit Geldbussen gemäss dem Kirchengesetz entweder mit weiteren Geldbussen oder mit Suspension fiir eine gewisse Zeit zu bestrafen sei.

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