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221 beschluss aul’s iieue zii Absetzunj' verurleilt wurde, was diesnial luit seiiieii ,,(^bergritleii iind f'roben ^"erl■ehlunf^e^ in seiiiem Lebenswandel uiid der \'erric’htiinf' seines Aintes“ inoliviert wnrde. Die Angabe iin Protokoll des geistlichen Standes von 1672, dass es sieh diesnuil iini nnzeifigen Beisehlaf handelte, ist selbslversliindlich verkehrt. ABT. B. 3 In KL 1686 Kap. 19 war verordnel, wie zn verl'ahren sei, wenn der Lebenswandel eines (ieisllichen Grund zu Tadel gab. In der Hauptsache schlossen sich die diesbeziiglichen Vorschrii'ten an die Bestiininungen an, die bereils in KO 1571 (vgl. oben S. 215) enlhalten waren. In § 23 wurde die Frage der Verl'ehlungen enirtert, in bezug aiil welche es keine direkte Verordnnng iin allgeineinen Gesetz gab. Naeh Aufzählung einer Reihe von sok’hen Vert'ehlungen wurde vorgeschrieben, dass sie Suspension fiir eine bestininite Zeit und — I'alls der Geistliche sich nicht besserte ■— .\bsetzung nach sich ziehen sollten. Unter diesen Verfehlungen wiirde auch „liederlicher Lebenswandel“ genannf. War unzeitiger Beischlaf eines Geist lichen zu derartigem liederlicheni Lebenswandel zii ziihlen? Und sollte deshalb ein Geistlicher. der sich eine solche Verl'ehlung zuschulden kommen Hess, härter gestrat't werden als andere Personen, d.h. härter als KL Kap. 5 § 2 es 1'iir unzeitigen Beischlaf und Kap. 15 § 20 fiir Kronenvergehen vorschriehen? Die Frage wurde 1712 aktuell. Die Diskussion, die damals fiber die Bestrafung von Geistlichen fiir unzeitigen Beischlaf in Gang kam, wurde indes durch eine andere Frage veranlasst: Hatte das, was in der Ubereinkunft des geistlichen Standes von 1617 stand, immer noch Giiltigkeit? Die verschiedenen Auffassungen von Charakter und Giiltigkeit jener Ubereinkunft, die oben S. 198 f dargestelll worden sind, wurden gerade in dieser Diskussion vorgebracht. Der Rechtsausschuss meinte, dass es sich nur um eine von einigen Bischöfen und anderen Geistlichen getroffene Ubereinkunft handele, die niemals rechtlich bindenden Cbarakter erhallen hahe, Andere (die Domkapitel zu Abo und Borgå) vertraten die Ansicht, dass der Beschluss von 1617 von Gustav IL Adolf sanktioniert worden sei und

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