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220 worden war. Tat er es, so sollte er abgesetzl werden. ,,12benso verliere aiicb der Geislliche sein Amt, desseii Frau ein voll ausf'etragenes Kind vor der Zeit gebierl, nach der ein ebrliches Weil) das tun soll.“ Kin Rechtsfall aus dieser Zeit niiige bier angel'uhrt werden. Ein Unterpfarrer aus der Stadt Ronneby wurde 1070 nach dänischem Recbt zu Absetzung verurteilt, weil seine Frau nur wenige Wochen nacb der Training ein Kind geboren hatte. Der Pfarrer legte jedoch gegen dieses Urleil Resellwerde ein und verlangte, nicht nach dänischem. sondern nach schwedischem Recht verurteilt zu werden. Die Begriindung, die er tiir diesen Wunsch vorbrachte. zeigt, dass er davon ausging, dass die Vorschriften in der Cbereinkunft des geistlichen Standes von 1017 oder die Bestimmnngen in dieser, welche in einzelne Diözesanstatuten aufgenommen worden waren, scbwedisches Geselz darstellten. Von diesem Gesichtspunkt aus gelangte der Pfarrer ganz naturlich zu dem Krgebnis, dass das schwedische Recht fiir ihn vorteilhafter war. In seinem Fall war nämlich —wie oben beriebtet wurde —die Strafe nach dänischem Gesetz, auf das sich das Urteil stiitzte, Absetzung, nach schivedischem Gesetz aber Suspension fiir ein halbes Jahr. (Wie in Abt. B. 3 gezeigt werden wird, stand der Pfarrer aus Ronneby niebt allein mit seiner Ansiebt, dass die (''bereinkuiift des geistlichen Standes von 1017 geltendes schwedisches Recht darstellte.) Die Regierung beschloss am 24/11 1070, dass der Unterpfarrer wieder in sein Amt eingesetzt werden sollte. Zu einer Diskussion iiber schwedisches oder dänisches Recht kam es dabei nicht. Der Regierungsbeschluss ist indessen von Interesse, weil es —sowed ich weiss — das einzige Mai war. dass die Regierung vor dem f/rscheinen von KL 1080 Stellung dazu nahm, ob ein Geistlicher fiir ein Vergehen der erwäbnten Art bestraft werden solle. Im Prinzip land die Regierung eine Strafe motiviert. Ohne dass man sicb auf eine besondere Verordnung berief, hiess es in der kihiiglichen Resolution: ..Obzwar wir solche \T'rfehlung nicht billigen. sondern erstreben. dass eine gute Ordnung und Disziplin darin eingebalten wird“; doch wurde das Gesuch des Pfarrers in Gnaden bewilligt. nachdem er Bessernng gelobt hatte. — Dass es mit dieser Besserung nicht allzn weit her war, geht daraus hervor, dass der Pfarrer innerhalb eines .lahres nach dem Regierungs-

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