218 Von den Fällen. die in den Akten der Domkapitel aiiftaiiehen, mögen einige als Ileispiel dat'iir anget'iihrt vverden, wie man vorging. Gemäss dem I^rotokoll des Domkapitels zn Västerås vom8/12 1620 wurde ein Unterpt'arrer tiir unzeitigen Beisehlat' mit seiner Verlobten verurteilt. Er war selbst nicht der Meinung, eine Verfeblung begången zu haben, da das Verlöbnis in Formen geschehen war, die ihm seiner Ansicht nach den Charakter einer Ehe verliehen. Das Domkapitel zeigte jedoch aufs nachdriicklicliste, wde weit man sieh von den Verordnnngen der Ordinanz von ^äisterås von 1527 entt'ernt halte. Die Auffassungdes Pfarrers land keine Ziistimmung, iind er wurdezu einem Jabr Suspension. 5 Talern Strafe an die Studenten iind dazu, ..fiir sein Argernis von der Kanzel Abbitte zu leisten“, verurteilt. Das Domkapitel meinte, mit diesemUrteil die Ubereinkunft von 1617 befolgt zu haben, hatteaber in bezug auf die Zeitdauer der „Privierung“ Punkt 11 (der Suspension fiir V-’ Jahr vorsah) und Punkt 10 (der fiir Beischlaf. dem keine Ehe folgte, einjährige Suspension vorschrieb) miteinander vermischt. Der Fall kam am 14/2 1621 zuriick. Aus deni Protokoll dieses 'Pages geht hervor. dass die Besehuldigung, die gegen den Enterpfarrer erhoben wurde. auch Kronenvergehen betraf. Der Vorwurf dafiir richtete sich also gegen den Mann, nicbt gegen die 1/liefrau (vgl. oben S. 216). hides beschloss das Domkapitel diesmal die Zeit der Suspension abziikiirzen. Der Pfarrer sollte nacli 14 Tagen wieder eingesetzt werden. Die ursprunglich angesetzte Strafzeit (ein .lahr) war somit auf 2 Monate 24 Tage gesenkt worden. Dafiir niusste der Pfarrer 20 'Paler Strafe an den Dom zahlen. —Obgleich das Domkapitel sicli verpfliclitet fiihlte, die sogenannten „constitutiones“, d.li. die rbereinkunft des geistliehen Standes von 1617, zu befolgen. sab man keinen Hinderungsgrund. anders zu urteilen, als es dort vorgeschrieben war. Der zweite P'all. der bier angefiilirt werden soil, ereignete sich 1640 in Xorrk(')ping und betraf den ini Jalire ziivor dort zuiii Gemeindepfarrer ernannten Glaudius iClas) Prytz, der zudem schon in deni letzteren .lahre Propst geworden war. Da dieses Ereignis. wie gelegentlicli behauptet wurde, eine wichtige Rolle in der Gescliiclite der Stadt spielte, wurde es zuni Gegenstand
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