RB 9

217 zii iiuissen. (Mtiglicherweise waren die ^’erh^illlli.sse in Däneinark ähnlich, al)er diese Frage muss in dieser Abhandlung dahingestellt bleihen.) Wie oben (S. 199) erwähnt wurde, erbielt die I'bereinkunl'l des geisllichen Slandes von 1617 keine kcinigliche Sanklion. Trolzdem waren die darin enlhaltenen Verordnungen von grosser Hedeulung. Genau wie die (iU</cineine Vorschrift iiber Heslral'ung von unzeitigem Beisehlal' wnrde auch die spezielle Bestiimnnng iiber eine derartige Vertehliing bei Geistlichen in eine Anzahl von l)i()zesanstaluten aul'genoinmen und war zudeni durch Abschril'len bekaiml, die noch in mebreren Doinkapitelarehiven erballen sind. In den Protokollen der Konsistorien und anderen Akten wird jedoch ein Vorgehen gegen Geistliche wegen unzeitigen Beischlat’s relativ selten erwjihnl. Das braiicht jedoch nicht zu bedeiiten, dass die Verfeblung ungewiihnlich war. In dieseni Zusaininenhang imige an eine Ausserung des Domkapitels zii Abo in einer unfertänigen Antworl auf eine Anfrage am 14^1 1713 erinnerl werden. (Diese Antwort empfahl strengere Strafen I'iir Geistliche als I'iir andere.) Fs hiess dort: ,.Dadurch dass Pfarrer und Kaplane in Alter und Krankheit nach Kap. 24 § 29 der Kirchenordnung [KL 1686J andere Geisfliche bei sich aufnehmen miissen und die Wifwen in den ihnen vergihinten Gnadenjabren Pfarrer beschaffen mussen, die den Dienst versehen, .so (jiht cs fur cliesen Stund oft Gclecienheit zu derartiger Unzcitigkeit [unzcitufem lieiscliluf]; duller ist es vonnötcn, dass deni mit schurferen Mittelii (ds sonst norgebeiigt wird.'" (Kursivierung bier.) Audi wenn kaum anzunehmen ist, dass iinzeitiger Beischlaf unler Geistlichen haiifiger vorkam als in anderen Beviilkerungsgruppen, ware es interessant gewesen zu wissen, wie iiblieh die lu'scheinung war. Ks mag hierbei betont werden, dass sich —vor der Entstehung von KL 1686 —Angaben in der Kegel nur in den Aklen der Domkapitel linden (vgl. jedoch unlen Abt. B. 2 S. 220). IGne stuutliehe Gesetzgebung gab es ja nicht. Die erhallenen Akten liefern nicht geniigend Material fiir eine Beurteilung des erwähnten Problems.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=