216 liche Training als absolute Beclingimg I'iir eine Ehe sich durchgesetzt hatte, wurde unzeitiger Heischlaf zu einem strafbaren Vergehen (vgl. oben S. 197 f). In Diineinark findet man in einer königlichen „Ordinantz“ von 1582 eine allgemeine Vorschril't iiber Bestrafung der erw.ähnten Verfehlung. In Schweden zeigen sicb die ersteii Tendenzen in dieser Richtung etvva zur selben Zeit. Xähere Bestimmungen warden in Statuten u. dergl. niedergelegt, die von kirchlichen Behörden erlassen warden. Als man prinzipiell begann, unzeitigen Beischlat' als strafbar anzusehen, musste sich —mit Riicksicht auf die speziellen Anforderungen, die an einen Geistlichen gerichtet warden — ganz selbstverständlich die Frage erheben: Sollle ein Geisflicher. der sich eine derartige Verfehliing zuschiilden kommen Hess, anders — strenger —bestraft werden als andere? Vermutlich war es nichts Xeiies, als die erwähnte Frage 1608 in einer dänischen königlichen Resolution and 1617 in der ('hereinkunft des schwedischen geistlichen Standes izu dieser siehe oben S. 198 f) erörtert wurde. Die erstere erweckt fast den Findruck, als bewilligte der König Gnade: der Geistliche sollle sich (iffentlicher Beichte imterziehen and öffentliche Absolution erhalten sowie ausserdem das Vergehen durch einen angemessenen Geldbefrag siihnen. In der Cbereinkunft des geistlichen Standes von 1617, die. wie oben S. 199 erwähnt wurde, eine generelle Verordming iiber anzeitigen Beischlaf enthielt, kniipfte die Frage der Bestrafiing von Geistlichen in dergleichen Fällen an Vorschriften derselben Art wie die oben erwiihnten iiber den Wandel von Geistlichen iiberhaupt an (Punkte 10 and 12). In der Frage unzeitigen Beischlafs (Pimkt 11) wurde verordnet, dass ein Geistlicher, der seine zukiinftige Fhefraii vor der Trammg beschlief, fiir ein balbes Jahr ,.priviert“ werden sollte. Fr sollte ferner 5 Taler Strafe zahlen, die den im Ausland stiidieremlen Studenten zufallen sollten, sowie von der Kanzel herab ..seinen Mangel“ bekennen and bei der Gemeinde Abbitte leisten. Das letztere war insofern eine gelindere Strafe, als eine Verurteilung zii (iffentlicher Beichte, wie sie in Dänemark vorgesehen war. In Schweden war niimlich mit der letzteren die Schande verbunden. sich wiihrend des Gottesdienstes ..in loco peccatoram“ aufhalten
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