214 aiil'geiioininen, die 1894 und 1917 erschienen. Nachdeni inehrere \'orlaj'en zur Revision des llandbuehs eingebraehl worden waren, wurde die Forniel im Kirchenhandbuch von 1942 iort^elassen. I'an Reschluss, die grundiegende Restiinmnng in KL Kap. \’ § 2 zn ändern, wurde jedoch in diesein Zusannnenhang nicht gel’asst. Das geschah erst dureh Beschlnss der allgeineinen Kirehensynode 1940 und des Reichstags 1948. Durch ein Gesetz voin 27/2 1948 wurde KL Kap. aid'gehoben. 1915 wurde ein neues Gesetz iiber Schliessung und Aut'losung von Khen beschlossen. Im Zusaininenhang dainit wurden einige Restiinnuingen von KL 1080, u.a. Kap. XV, aufgehoben. Damit verschwand auch § 20, d.h. Strate fur Kronenvergehen. Durch die Reschliisse, die im Zusamnienhang mit der luitstehung des Strafgesetzes von 1804 und in Verbindung mit dem neuen Gesetz im Jahre 1915 iiber Schliessung und Auflösung von Ehen sowie durch das Kirchenhandbuch von 1942 und das Gesetz vom 27/2 1948 iiber Aufhebung von KL 1080 Kap. V gefasst worden waren, hatten sämtliche Massnahmen von seiten des Staates in der Frage unzeitigen Beischlafs aufgehort. ^*on irgendeiner Restrafung von dergleichen Verfehlungen konnte keine Rede mehr sein. Insofern war man wieder bei der Ordnung angelangt, die in bezug auf Verlobte in der Ordinanz von \’ästerås 1527 festgesetzt worden war. Aber die Grundlage der modernen Gesetzgebung bildete eine ganz andere Auffassung als diejenige. welche einst die Reformatoren zur Wahl ihres Standpunktes bewogen hatle.
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