212 I’estzustellen, dass Irotz der Zusainmenarbeit von Rechlsaiisschuss lind Kirchengeselzkomilee von 1723 in dem Entwurf zur Kirchenordnimg von 1731 keine wirkliche Änderung der Resfimmnng des Kirchengesetzes stattgelnnden hatte. Es ist anznlngen, dass diesem ICntwurl zufolge die Aussegnung, wenn ein Kind vor der Training geboren wurde, zwar ,,in der Stille“ in der Sakristei gescheben sollte, dass aber keine Änderiing in bezng auf die Formel vorgenommen wnrde. die im Kii'chenhandbneh eingetragen war. Was die Bestimmung Tiber Kronenvergehen betril'ft, brachte der Kircbenordnungsentwnrf von 1731 niir einige hanptsäehlich formalen Anderungen. die bier iibergangen werden können. Der Hinweis ist wichtig, dass der erwiihnte Entwnrf znr Kirchenordming, die nach dem Widen sowohl des Kirchengesetzkomitees von 1723 wie des Rechtsaiisschnsses gleichzeitig mil dem allgemeinen Gesetz eingefiihrt werden sollte, wegen des Widerstandes von seiten der Geistlichkeit nicht vom Reichstag angenommen wurde. So hatte weiterhin KL 1080 neben dem Gesetz von 1734 Giiltigkeit. In der Praxis bestånden seiten Zweifel daran, dass die Vorschrift in dem letzteren sich vor allem auf KL Kap. V § 2 bezog. Eine Anfrage bei der Regieriing in dieser Angelegenheit fiihrte zu einer königlichen Resolution vom 12/4 1749. in der es hiess, dass Kap. 53 § 5 des Abschnitts von den Missetaten klare Auskunft gebe und dass eine nähere Erklärung daher unnötig sei; gleichwohl wurde festgesetzt, dass dem erwähnten Paragraphen zufolge die Sunder ,,je zwei Silbertaler ausgeben“ sollten, imabhängig davon, .,ob ein ^’erlöbnis vorausgegangen war oder nachdem geschehen sei“. Die ^\)rscbrift Tiber die Geldstrafe in KL Kap. V § 2 war jedoch ohne förmlichen Beschluss geiindert worden. In den von mir durehgesehenen Gerichtsbiichern babe ich indes kein Beispiel dafiir gefunden, dass Fälle unzeitigen Beischlafs vor Gericht gezogen wurden. wenn eine Training nach Schwängerung bei Eheversprechen stattgefunden hatte.Sämtliche Fälle. in denen ein Urteil nach Kap. 53 § 5 des Abschnitts von den Missetaten gefällt wurde, wiirden vom Gerichl als Vergeben gegen die Verordnung Tiber Beischlaf zwischen Unverheirateten —..lönska- ■-* Dazu, da.ss Bcischlaf mil Eheversprechen Beischlaf zwischen Verlol)len {’leichgeslellt wiirde. sielie ohen .S. 197.
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