210 komitee (,,1723 års ecklesiastika deputation^) den Ständen eine Vorlage zn einer nenen Kirehenordnnng ein, die das Kirehengesefz von 1086 ersetzcn sollle. Bei der Ansarbeitnng des lAitwnrts hallen der Ansschnss nnd das Koinilee znsanunengearbeilel, nnd diese Znsaniinenarbeil war dadnrch erleiehtert worden. dass einige Milglieder in beideii Organen sasseii. häll lA'gebnis dieser Znsaininenarbeit war die (^bereinknnt't zwischen dem Ansschnss nnd dem Kirchengeselzkomilee, dass ihre lAilwnrt'ekeine Beslimmnngen iiber Kirchenbnsseenihalten solllen. Man kam hierbei einem sehon t'riiher besonders von pielisliseher Seite geäusserten Wnnsch entgegen. Die oben erwähnte Bestimmnng in KL Kap. IX § 4 iiber den Bnss-Schemel sollle t'orlfallen. Slatt dessen nahm die Vorlage des Rechtsansschnsses (1731) fiir den Abschnilt von den Missetalen Kap. öö § 0 eine Vorsehril’l folgenden Worllants anf: ..In alien Beisclilat'sprozessen. möge es sieh nm Hnrerei oder ,.lönskaläger“ (Beischlaf zwischen Unverheiralelen) handeln, gebe der Mann der Kirche vier Taler nnd die Fran zwei Taler. Der Entwnrf des Rechlsansschnsses wnrde nnveränderl in das Gesetz von 1734. Abschnitt von den Misselalen Kap. oo § 5 ani'genommen. Als die Vorlage des Rechlsansschnsses fiir den Abschnill von den Misselalen ant' dem Reichstag von 1731 behandell wnrde, motivierte der Ansschnss selbst die erwähnte Bestimmnng mit folgenden Worten: ,.Xachdem der Bnss-Schemel abgeschaft't isl. meinle der Rechlsansschnss, dass die Kirche diese Ahgabe erhalten sollte. die der Kirche hill't nnd sie nichl profanierl.“ Während des 17. Jahrhnnderts war es znweilen vorgekommen, dass diejenigen. die sich nnzeitigen Beischlaf znschnlden kommen liessen. abgesehen von ihrer ^’ernrteilnng zn Geldstrafen anch einer Kirchenbnsse nnlerworfen wnrden. Wie verhielt es sich mmhiermit gemäss den friiheren Entwiirfe des Rechlsansschusses. nnd bestand die Absicht. die Geldbnssen. die geniäss dem Gesetz von 1734. Abschnitt von den Missetaten Kap. 55 § 5 die Kirchenbnsse ersetzen sollten. anch bei nnzeitigem Beischlaf zn fordern? Diese Frage hängt mit einer anderen znsammen.
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