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209 Durch Sondervorschriflen in den 1680er Jaliren nnd durch die allgeineinen ^"erordnnngen von 1694 (königl. Resolutionen 2/1 nnd 22/0 1()94) wnrde bestiniinf, dass die Geldbnssen nnn, dass die Fran znvor gekränkt war oder nicht — bei erstinaligein Vergehen (dort als ,dönskaläger“ bezeichnet) I'iir den Mann 40 Mark (10 Taler) nnd I'iir die Frau 20 Mark (5 Taler) betragen sollten, d.h. dass der Mann den gleichen Betrag zn zahlen hatte, den Kap. Ill des Abschnitts vom Faniilienrecht vorschrieb, wiihrend die Geldbnssen der Frau dieselben waren, die nach I’riiherer Praxis verlangt warden, wenn sie ,,ungekränkt'’‘ war. Die Iriihere Bestiininung betrefl's niedrigerer Geldstrafe. falls die Frau zuvor „gekränkt“ war, war ausdriicklich ausgeinerzl worden. Diese Restiniinung der Regierung ersehien dann in den spiiteren Vorlagen des Rechtsausschiisses iind wurde in das Gesetz von 1764, Al)sehnilt von den Missetalen Kap. 56: „Oin lönskaläger“ (iiber Beisehlaf zwisehen Unverheirateten) aufgenommen. Die alte Bezeicbnung „nu‘)kränkning" (Jungfrauenkriinkung), die noch in den friiheren bnitwiirfe des Reehtsanssehusses gestanden hatte, war versehwunden. Die königliehen Resolutionen von 1694 enthielten iiber das oben lilnirtele binaus eine Vorschrift, dass die DeliiKpienten sieh einer Kirehenbusse unterziehen sollten. Man hiell sich also hier an KL 1686 Kap. IX (,.rber (iffentliehe Beichte und Kirchenbusse“) § 4, wo vorgeschrieben war, dass derjenige, der „ir)nskaläger“ (Beischlaf zwisehen Unverheirateten) oder einfache llurerei (Beisehlaf zwisehen einein Verheirateten nnd einein Unverheirateten) betrieben hatte, an einein oder inehreren Sonntagen (je naeh dein Gharakler des ^’ergehens) „während der Predigt auf einein besonders dafiir vorgesehenen Scheinel steheiU‘ sollte. Fine \5)rschrift hieriiber war aueh in die friiheren Enlwiirfe des Rechtsaussehusses aufgenoinnien worden. In deni letzten luilwurf des Aiisscluisses fiir den Abschnitt von den Missetaten war indes die Kirehenbusse gestriehen. Dainit verhielt es sieh folgenderinassen. Ini selben Jahre |1761), in dem der Rechtsausschuss seinen definitiven Fntwurf fiir den Ahsehnitt von den Missetaten vorgelegt und der Reiehstag zu demselhen Stellnng genoinmen hatte, reiehte das voin Reiehstag ini Jahre 1726 eingesetzte Kirchengesetz14 Tlionisoii sei es

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