208 Meinung nach in keiner Weise niit weltlichen Strafen zn liin haben. In dieser Hinsicht foigte er —selbst ein gelebrter Tbeologe —der Ansicbt der Reformatoren: „sine vi corporali.“ Dagegen batte er — wie man siebt — die von Liitber beeinllussle Retracbtungsweise anfgegeben, die ibren Ausdruck in der Ordinanz von Wästerås get'unden batte, in der erklärt wurde, dass \"erlöbnis mit I'olgendem Beiscblaf eine Ebe konstituierte iind daber fiir unzeitigen Beiscblaf zwiscben A'erlobten keine Strafe verbängt werden sollle. Die Gesetzesvorlagen, die znr Zeit Karls IX. ansgearbeitet wiirden, fiibrten niemals zii einer neiien Gesetzgebung. Aiicb in der weiteren Arbeit an einer solcben scbeinen sie keine Rolle gespielt zu baben. Einige Jabrzebnte später wurde die Revisionsarbeit wieder aufgenommen, umdann mit gewissen Intervallen weitergefiibrt zu werden, bis als Endergebnis das Gesetz von 1784 vorlag. Hierfiir spielte der in den 1680er Jabren eingesetzte Recbtsausscbuss (Lagkommissionen) eine entscbeidende Rolle. Die Stellungnabme des Recbtsausscbusses batte folgenden Hintergrund.-- Gemäss KrLL, Abscbnitt vom Familienrecbt Kap. Ill (siebe oben S. 196), sollte ein Mann fiir Jungfrauenkränkung 40 Mark Strafe zablen, wenn keine Ebe zustande kam, und 20 Mark, weiin dies der Fall war. In der Recbtspraxis waren bierzu aucb Geldbussen fur die Frau getreten: sie betrugen die Hälffe von den fiir den Mann festgesetzten. Da diese Bestimmungen fiber „Jungfrauenkränkung“, ganz naturlicb, nicbt als anwendbar angeseben wurden, wenn die Frau vorber ,.gekränkt“ war, balte man in der Recbtspraxis die Geldbusse des Mannes in derlei Fallen in der Regel auf 8 Mark fur erstmaliges ^’ergeben angesetzt. Mit der Zeit war dann die Frau zu derselben Strafe verurfeilt worden. Dieses Vergeben wurde von den niederen Gericbten in der Regel als ,.lönskaläger“ bezeicbnet, wäbrend Vergeben gegen Kap. Ill des Abscbnitls vom Familienrecbt ,.mökränkning“ (Jungfrauenkränkung) genannt wurde. In den Urteilen der Oberlandesgericbte wurde bäufig ,.lönskaläger“ als Bezeicbnung beider Arten des Vergebens benutzt. -- Das im folgenden Erwiihnte wurde in E.xkurs 2 griindlicher erörtert.
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