207 hahoii. In kirchlicher Kechtspraxis wiirde weiterhin aul' die friihere versehiedenarliife Weise verfahren. (ioinäss der Fonmdieriuig der Vorsehrilfen iiber (leldbussen sowohl in Kap. § 2 wie in Kap. XV § 20 halle die Braid, die ^elehll hade, das Siralj^eld zn enlriehten. Dies slinnnle nicht reeht mil rriiheren kirehliehen Bestimmnngen iind kireblieher Praxis iilierein oder mil dem Inhall der Kirehennrdnimgsvorlagen der (leisllichen. Die dort enthallenen \"orschrit'ten iiber (leldbussen liallen sieh in der Hegel enlwi'der nur aid' den Mann bezngen oder aid sowohl Mann wie Frau. Die Auirassiing. dass sowohl der Mann wie die Frau (leldbussen I'iir unzeitigen Beisehlal' eidriehlen solllen, stimnde aiieh mil der Belrachlungsweise der Zeil iiherein. In einem Prozess. der am l()/7 1710 der Regierung iilierwiesen wurde ikiinigl. Resolulion 12/10 1710) legte Svea llovriitl iOheriandesgerield in Slockholm) sogar KL Kap. 5 § 2 so aus. dass jeder der heideu Deliniiuenlen 2 .Silberlaler zahlen sollte. Diese Auslegung war zwar verkehrt. doeh sollle sie in Geslalt einer geiinderlen Geselzgeliung wieder erseheinen (siehe iiiden S. 211). ART. A. 8 Parallel mil der Arbeit an einer neuen Kirehenordnung (Kirehengeselz). die KL 1080 zum Frgehiiis halte, war man damit besehälligl. neue Geselze zu sehal'l'en, die an die Slelle der aus dem .Millelalter slammenden Land- und Stadtreehle (KrLL and MI/.SlL) trelen solllen. Allmählieh riehtete sich diese Arheil darauf. diese Gesetze dureh ein t'iir das gauze Reieh gemeinsames allgemeines Geselz zu erselzen. I/ntwiirfe zur Revision der alien Geselze wurden sehon zur Zeit Kiinig Karls IX. (Aid'ang des 17. Jahrhunderls) und aid' seine Inilialive hin vorgelegl. Diese l/nlwiirle enlhiellen Beslimmungen iiher Reslralung von unzeiligem Beisehlat'. Finer von ihnen, an (lessen Ausarbeitung der Ki'mig selbst leilgenommen hatte, enthielt Vorsehril'ten iiber weit htihere Geldstrat'en I'iir das genannte Vergehen als jemals zuvor (oder später) zur Debatte standen. Aber Karl IX. verlral nieht die Aul't'assung. dass diese Geldbussen ganz Oder leilweise der Kirche zui'allen solllen. Diese sollte seiner
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