206 nicht die Vorschrift in KL geändert, die in der Praxis l)er()lJ4f Nvurde. In den angefuhrlen Bestimnuingen waren durehweg die Wiinsehe. welche die Geistlichkeit in den Vorlagen zur Kirehenordnung znin Ansdruek gebracht hatte, beriieksichtigt worden. Was Braulkleidung nnd Kronenvergehen betrit'fl. enlhielt KL Kap. § 20 Bestiinimingen, in denen es hiess: ..Weibspersonen, die sich vor dein Hoehzeitstage von ihren Verlobten besehlat'en lassen, soil ein Geistlieher. wenn ihr \'ergehen sons! ol'Ienbar ist, nicht init anderen bräiillichen Khren Irauen. als unsere Vorschriften und gewiihnliches Brauehtiiin zidassen. Wer von seinein Verlobten beschlaten ist, und solehes ist unbekannt, und untersteht sich gleichwohl den Putz keuscher Briiute zu benutzen, soil der Kirche zwei Silbertaler zahlen." Der erste Satz der Verordnung war in der Sadie identisch init deni, was in deni Pixijekt der Ritterschaft von 1685 vorgeschlagen worden war. liii zweilen Satz liingegen war eine Vorschrilt binsichtlicli der Strafe liinzugefilgt worden, die denjenigen traf, der Kronenvergehen beging. Hier hatte die Auffassung der Geistlichen Gehör gefunden. Durch die Bestininiungen kniipfte iiiaii an friiheren kirchlichen Branch und an die Kirchenordnungsvorlagen der Geistlichkeit an. Der Zusatz stellte eine wesentliche Modifikation der \0irschrift ini ersten Abschnitt des Paragraptien iiber ..unsere Verordnungen“ dar. Die in diesen festgesetzten relativ hohen Geldbussen waren auf 2 Silbertaler reduziert worden. Ferner solllen die Strafgelder nicht an weltliche Behörden, sondern an die Kirche bezahll werden. Als Ilian aus deni Projekt der Ritterschaft die Worte ..gewiihnliches Brauchtuni“ ini erslen Abschnitt des Paragraphen iibernalini. verstiess man gegen die sonst ubliche Norm, durch das Kirchengesetz Uniforniität zu erzielen. Die Geldbussen sollten zwar geniäss Abschnitt zwei des Paragraphen fiir das gauze Land dieselben sein. aber hinsichtlich der Kleidung der Brant gait in bezug auf die Landbeviilkerung nach wie vor. dass ..gewiihnlicliem Brauchtum'‘ gefolgt werden sollte. Die Gerichle scheinen sich jedoch mil Prozessen wegen Brautkleidung nicht befassi zu
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