205 entsprecheiide Veroixlnuug fur die ländliche Bevölkerung erlassen worden. Vennutlich war das der Grund dafiir, dass das Projekt der Rillerschaft nichl nur anf königliche ,,Verordnungen“ hinwies, sondern aiich anf „gewöhnliches Brauchtinn“.“^ Die Vorschriflen in bezug aul' die hier erörterten Verhältnisse, die nach diesen und anderen Vorarbeiten in das Kirchengesetz von 168() auigenoininen warden, stellten einen Kompromiss zwischen den Vorschlägen der Geistlichen und denen der Zivilbeamten dar. Im Kirchengesetz von 1680 wurde in Kap. V (^Uber die Anssegnung von \Vöchnerinnen“) § 2 vorgeschrieben: „Diejenigen Kranen, welche Kinder mit ihren Verlobten gezengt haben und gebären und ausgesegnet werden wollen, ehe es zur Trauung kommt, sollen nicht ausgesegnet werden wie andere keusche Wöchnerinnen, sondern unter Anwendimg einer besonderen Gebetsweise, die im Ilandbuch eingelragen ist. Die aber, die als von ihren Männern geschwängert belunden werden, jedoch keine Kinder vor dem Hochzeitstag gebären, sollen wie andere ehrliche bdiefraiien ausgesegnet werden und fiir unzeitigen Beischlaf der Kirche zwei Silbertaler zahlen.“ In Ubereinstimmung mit dieser ^’^orschrift wurde in das Kirchenhandbuch (das 1693 1'ertig wurde) eine Beslimmung aufgenommen, „\Vie eine Kran, die während ihres Verlöbnisses vor der Trauung ein Kind empCangen hat, in der Kirche ausgesegnet werden soir‘. In dem Gebet, das der Plarrer bei dieser Gelegenheit beten sollte, hiess es u.a.: „Sieh dieses Weib mit Milde an, das durch unzeitige Verbindung gefehlt hat und damit Dich, der Du der Herr der Keuschheit bist, beleidigt und Deine Gemeinde erziirnt hat.“ Die Formulierung machte, wie man sieht, keinen Unterschied zwischen den Fällen, in denen das Kind vor der Trauung geboren worden war (1. Satz des Kirchengesetzparagraphen) und denen, in welchen dies nach der Trauung geschehen war (2. Satz des Paragraphen). Selbstverständlich wurde dadurch -* In der Hehandlung der Fiillc von Kronenvergehen diircli die kirchlichen Hehörden warden jedoch bisweilen in bezug auf die bäuerliclie Bevölkerung die fiir „das Gesinde‘‘ der Geislliclikeit aufgestellten Regeln angewendet.
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