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204 Man hielt sich also an die Ordnung, die aus praktischen Griinden in Jönköping praktiziert worden war.^** ABT. A. 7 Schon kurze Zeit nach der Entstehung der Kirchenordnung von 1571 wnrde eine Revision derselben in Angrif'f genoininen (vgl. oben S. 195). In den bierzu vorgelegten Entwiirfen doniinierten die Gesicbtspunkte der Geistlichkeit bis zn der von Zivilbeaniten aiisgearbeiteten Vorlage, die unter deni Nanien Projekt der Ritterschaft zur Kirchenordnung anno 1085 bekannt ist. Die Vorlagen von geistlicher Seife enthielten seit der Mitte des 17. Jahrbunderts Restiniinungen iiber Geldbussen fur unzeitigen Reisclilaf und Kronenvergehen. Hierzu traten gewisse Vorscbriften in deni Kapitel, das voni ..Kircbgang der Wöclinerinnen“ bandelte. d.li. der fiir alle Frauen iiacli einer Geburt vorgeschriebenen Aussegnung. Frauen, die von iliren Verlobten gescliwangert worden waren und vor der Trauung ein Kind geboren batten, sollten unter Anwendung einer „besonderen Gebetsweise “ausgesegnet werden, die iiii Kirclienbandbucb eingetragen werden sollte. Der Entwurf zur Kirclienordnung von 1685 enlhielt ebenfalls gewisse Restinimungen in der bier erwälinten Hinsiclit. Dass dabei u.a. iiichts fiber Geldbussen gesagt wurde, liing daiiiit zusamnien, dass man auf diesbeziigliche Vorscliriften in kiiniglichen „Verordnungen“ hinwies. Damit spielte man auf die Restimmungen fiber Rrautkleidung und Geldbusseii ffir Kronenvergelien an, die in den königlichen Fberflussverordnungen ffir die Rfirgerschaft von 1664 und fur die Geistliclikeit (d.h. fiir deren „Gesinde“) von 1669 enthalten waren.hides war keine Zum Vergleicti möge daran erinnert werden, dass Carpzov: .Turisprudenfia ecclesiastica im Kapitel „De poena stupri" iLil). Ill, Tit. Vh, d.h. demsellR'ii Kapitel, in dem der oben (.S. 200) angefiihrte Beschhiss iiber Kronenvergelien vorkam, das Verhiiltnis von welllicher zu kirchlicher Jurisdiktion charakterisierte in Def. LXXII mit der t'berschrift; „Stupri et fornicationis pama a magistratu politico non ecclesiastico vel consistoriis est decernenda." -® Die L'berflussverordnung von 1069 fiir die Geistlichkeit erselzte eine friihere aus deinselben Jahr wie die fiir die Biirgerschaft (1664) und bedeulete u.a. eine gewisse Herabsetzung der hohen Gelds!rafen fiir Kronenvergehen. Die Cberflussverordnungen fiir den .\del (1664 und 1668) enthielten nichls iiber Kronenvergehen.

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