201 Propaganda I'iir kirchliche Training dicntcn, d.h. liir die Bestrebnngen der Kirclie, die Rechtswirkiingen ehelicher Verbindungen ausschliesslich an die Trauung zii ketten und Verbindungen vor derselben zii verhinderii. Von diesem letzteren Gesichtsininkt passte Bestralung von Kronenvergehen giit in das Kirchenzuchtsystem hinein. ABT. A. 6 Schon ehe die veränderle kirchliche Aiitfassnng von der Bedeutung der Training sich in der weltlichen Gcsctzaebun;/ diirchsetzte ^siehe oben Abt. A. 3), hatten die weltlichen Behörden die neiie kirchliche Anschaining, die sich gegen Ende des 10. .Tahrhnnderts geltend zu inachen begann nnd in der kirchlichen Bechtsprechung wäbrend des 17. Jahrhunderts vorherrschte, akzeptiert. Es bestand soinit kein prinzipieller Unterschied zwischen der Aiiffassiing kirchlicher Behiirden nnd weltlicher Gerichte in bezng aut’ die Bestralung unzeitigen Beischlals. In der Bechtspraxis der Gerichte kam dies mit der Zeit darin ziiin Ausdruck, dass man — iinter mehr oder weniger strikter Anwendnng der Vorschrilt in KrLL, Abschnitt vom Familienrecht Kap. 111 iiber Jimgfraiienkränkung — in derselben Weise iirteilte, wenn der Beischlaf vor der Trauung zwischen Verlobten staltgefunden hatte, wie wenn er zwischen unverlobten Personen vorgekommen war, die in der Folge eine Iiihe eingingen (siehe oben Abt. 4). Von besonderem Interesse sind hier die Verhältnisse in .lönkiiping. In den 1500er Jahren lolgte das dortige städtische Gericht dem oben erwähnten Prinzip mit der Modifikation, dass — mochte es sich um .lungfrauenkränkung ohne folgende Ehe handeln oder um unzeitigen Beischlaf — die Geldbiissen in der Begel auf die Hälfte des Betrages festgesetzt wurden, den der erwähnte Gesetzesparagraph vorschrieb, und dabei erklärt wurde, dass sie dem Kiinig und der Stadt zustiinden und nicht, wie es sowohl KrLL wie MEStL vorschrieben, zu je einem Drittel dem König, der Stadt (oder dem Kreisgericht) und dem Vertreter der Anklage. Um das Jahr 1000 schlug das städtische Gericht einen anderen Weg ein. Die Geldbiissen fiir unzeitigen Beischlaf wurden auf 4 Mark festgesetzt, d.h. denselben Betrag, der später in der
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