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200 Kirchenbusse (Schandstrai’e) von der Art, wie der schwedische Protestantismus sie voin Katholizismus iibernoinmen batte.^’ Genau wie bei der Kircbenbusse war die Parallele zu deutscben Verbältnissen offenbar.^® Aus ungefäbr derselben Zeit wie die Cbereinkunft von 1017 liegt eine deutscbe Verordnung vor (1024), in der es beisst; ,AVo zwo verlobte Personen vor dein öffentlicbeni Zusainmengeben und Trawen sicb mit einander fleiseblicb einlassen, so soil die Weibesperson, wenn gleicb keine Scbwängerung daraiis erfolget, mit verdecktemHaiipt und obne Spiel zur Kircben geben.“ (Aiisserdemwar eine weltliche Strafe fiir beide Delinquenten vorgescbrieben, Gefängnis oder eine andere Strafe.)^" In der Gbereinkimft des geistlicben Standes von 1017 stand nicbts von Strafen. Sicberlicb bedeutete das nicbt, dass man bei dem infragestebenden Vergeben, das in der Regel als „Kronenvergeben“ bezeicbnet wurde, von solcben Abstand nabm. Sowobl vor wie nacb jenem Zeitpunkt war es iiblicb, dass Geldbussen —fiber diejenigen, die fiir den unzeitigen Beiscblaf selbst zu zablen waren binaus — verbängt wurden. In den Kircbenstatuten, die sicb auf den Bescbluss von 1017 stiitzten, wurden durcbweg Geldbussen fiir Kronenvergeben festgesetzt.*® Einer Anzabl von diesen Statuten zufolge sollten aucb sowobl der Briiutigam wie die Braut sicb einer Kircbenbusse unterwerfen: ..publice deprecari“, wie es in einer Diözesanverordnung von 11)19 biess. Wo die Kircbe an alte Volkssitten binsicbtlicb des Putzes der Braut ankniipfte, gestaltete sie ibre Vorscbriften so, dass sie einer Siehe die deutsche Zusammenfassung in Thomson; Barnkvävningen (Kindeserdriickung), l)es. S. 235 11'. Siehe ib. iiber den Zusainmenhang von scbwedischer nnd j)reussiscber Kirchenbusse. Carpzov: Jurisprudentia ecclesiastica. Lib. Ill, Tit. VI, Def. LXXVI. Man beacbte, dass der angefiibrten deutscben Verordnung nacb auch weltlicbe Strafe fiir die Verfeblung verbängt wurde. Hingegen hiess es (in einem anderen Zusaniinenhang), dass [wir] — in einem solcben Falle wie diesem Geldbussen „gänzlich abgescbafft baben“ (ib.). Das letztere ist besonders interessant, weil man in Scbweden einen anderen Weg einscblagen sollte; man scbaffte andere Strafen fiir unzeitigen Beiscblaf ab als Geldbiissen sowolil fur diesen wie fiir Kronenvergehen. Diese Geldbussen sollten an die Kircbe fallen (siebe Forts, des Textesl.

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