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199 Ställde, uus deneu der Reichstag danials bestånd), und dass dieser Besehlnss voiii Kiiiiig sanktioniert wordeii sei. Keine dieser beiden Ansichten ist riebtig. Der Reschluss wurde nicht voin Reichstaff gelasst. wohl aber von dem gesainten (jeisflichen Stnnde. Königliebe Sanktion erbielt diese ('bereinknnft des geistliehen Standes 1()17 ebenso wenig wie andere Krgebnisse der damaligen innerkirchlichen „Gesetzgebung“ (Diiizesanstatiiten n. dergl. inebr). Fiir die kircdiliche Pra.xis erbielt die (''bereinknnit jedoch grosse Hedeiitnng. In inehr oder weniger inodifizierter Form wnrde die (iliereinkunlt von 1017 in eine Reihe von Kirehensfatuten aiifgenommen nnd kam aneb sonst hänlig znr Anwendung. In l>ezug aiif die Jleslrafung nnzeitigen Beisehlais hiess es in der ('bereinknnit von 1017: ..Diejenigen. welebe ihre Fhe mil Unziieht beginnen und sich des Reischlafs bis zuni Ilocbzeitstage niebl enthalten, sollen dem Hospital 1 Taler zahlen, und der Pastor verkiinde ihre Verlehlung von der Kanzel und bitte in ibren \amen Gott und die Gemeinde um Freundsehall. Diejenigen, welebe nieht die Mittel haben, sich mit den Armen zu vergleichen, sollen sowohl er wie sie 2 Sonnlage in der Kirchenvorhalle slehen, wenn der Gottesdiensl in der Kirehe abgehalten wird, und der Pastor soil, wie zuvor gesagt wurde, fiir sie Freundschaft begehren.“ Ausser (ieldslrafen (oder demenlsprechenden abgewandellen Strafeni enfhielt die ('bereinkunft des geistliehen Slandes von 1017 eine andere Massnahme bei unzeiligem Reischlaf. Dort fand sich niimlicb eine Bestimmnng iiber „den Putz gekränkter Bräule“. f's war ein alter Braueb, dass die unverheiratete Frau ibr Ilaar frei vom unbedeeklen Kopf heralibängen lassen sollle, während die verheiralete es unter einer Haube oder einem Tuch aufgesteckt zu trägen hatte. Hierzu halte sich seit langem die Auffassung gesellt, dass nur eine unbeschollene Jungfrau am Hochzeilslage eine Krone und darunter offenes Haar trägen durfte. llieran kniipfle die erwähnle Vorschrifl in der Ubereinkunft von 1017 an, in der es heissl: „Die Bränle. die von ihren Männern gekriinkl worden sind. bevor sie gelraut wurden, sollen keine Krone trägen, sondern einzig einen Kranz mit bedecktem Haupt, verhiilllem Haar und elwas Silber auf der Brust.“ 1'iir die ,.gekninkte“ Braul bedeutele die Vorschrift eine

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