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198 dieseni Grande zu unzeitigein Beischlaf. Gegeii Ende des 10. .lahrhunderls hafte sich diese nene Aiiftassiing der Ehe iin Prinzip dnrchgesetzt. Die Konsequenzen darans warden in der Rec'htspraxis sowohl aal' kirehlicheai wie aaf wellliclieai Gebiet gezogen. Eine Darstellang dieser Verhällnisse wird in bezag aaf das erstere in Abt. 5 and in bezag aaf das lelzfere in Abt. 0 gegeben. Der schwedische Protestanlisinas halte sich nicbl vollständig voin iniltelalterliehen Katholizismas freigeinacht. So äbernahm man von ihin die Bestimniangen äber Kirchenstrafen and entwickelle sie weiler.^'^ Die Opposition gegen den Halbkalholizisinas Johanns III., welche sich aaf Sciten der protestantischen Geistlichkeit erhob and darch den Beschlass der Synode von Uppsala 1598 siegte. bezog sich also nicht aaf die katholische Kirchenzacht. Die kirchliche ..Gesetzgebang", welche die Geistlichkeit za Ende des 10. Jahrhanderts and während des 17. Jahrhanderts veranlasste, knäpfte an mitlelalterliche Praxis an. Die kirehlichen Massnahmen warden nach denselhen Normen gestaltet. wie die weltliche Bestrafang: das Vergeltangs- and (vor allem) Abschreckangsprinzip dominierten viillig. Kirchliche Basszahlangen, die in der Ordinanz von 5'ästerås 1527 verboten worden waren, kamen wieder in Aafnahme, and Kirehenbassen (skamstraff =„Schandstrafen“) verschiedener Art warden festgesetzt.'^ Das oben Gesagle galt aach fär anzeitigen Beischlaf. Eine Reihe von Verordnangen, die von kirchlichen Behörden erlassen worden waren (Diözesanstataten a. dergl.l, nahmen seit Anfang des 17. Jahrhanderts Bestimmangen äber Geldstrafen fär das erwähnte Vergehen aaf. Besondere Bedealang erhielt der Beschlass, der aaf dem Reichstag von 1017 gefasst warde. Hinsichtlich des Gharakters dieses Beschlasses siad verschiedene Meinangen geäassert worden. (Eine besondere Eriirterang dieser Erage warde in Exkars 1 vorgelegl.) Eiaerseits warde gesagt. es hätlen nar etliche Bischöfe and einige andere Geislliche hinler diesem Beschlass geslanden. Andererseits meinte man, dass es sich am einen Beschlass des Reichstages gehandell habe (also sämtlicher vier Siehe die dcutsclie Zusaminenfassung in Thomson: Itarnkvävningen (Kindeserdriickung) S. ‘Jitö I t. Vgl. a.a. O. S. 2 42 ff.

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