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196 Was zunächsl die Frage der Bussgelder betrifft, so bezog sich die Verordnung in der Ordiiianz von Västerås von 1527 (dass keine Bnsszahlungen zu leisten wären) nur aiif Verlobte. In bezng auf Beischlaf zwischen nicht Verlobten („lönskaläger“), dem eine Ebe folgte, enthielt KrLL (Abschnitt vom Familienrecht Kap. Ill) eine Bestiminung, die als relevant betrachtet werden konnte. Dort wiirde nämlich vorgeschrieben, dass ein Mann, der eine Jungfrau verfiihrte, eine Busse von 40 Mark eiiegen sollte. Heiratete er sie, sollte das Strafgeld uin die Ilälfte verringert werden. Diese Bestiinmung iiber sogenannte Jungfrauenkrankiing (jungfru- oder mökränkning) hatte eigentlich Giilligkeit fiir die ländlichen Gebiete. Kntsprechende Bestimmungen in MESlL enlhielten nicbts liber verringerte Bussgelder, falls eine Ehe zustande kam. Die Vorschriften des Landrechts wirkten indes auf die Recbtspraxis auch in den Städten ein, und man bezog sich zuweilen.dort direkt auf sie. In den Gerichtsbuchern der niederen Gerichte finden sich Beispiele dafiir, wie der erwähnte Paragraph angewendet wurde, wenn ein Mann ,.seine Verlobte vor der Verlobung beschlafen hatte“. Da die Gerichte jedenfalls bis Ende des 17. Jahrhunderts hänfig die Gesetze recht frei auslegten, geschah es jedocb zuweilen, dass man eine Befreiung von Busszahlungen zuliess, wenn eine liJie zustande kam. Hinsichtlich der Bestimmung. dass nach einer „Jungfrauenkränkung“ die Ehe zu schliessen sei. möge auf folgendes hingewiesen werden. Im Jahre 1608 wurde zum ersten Mai das fiir die ländlichen Bezirke geltende schwedische allgemeine Recht (Kristoffers landslag. König Christophs Landrecht von 1442) gedruckt.^® Dieser .\usgabe fiigten König Karl IX. und der Reichsrat einen Appendix mit gewissen Verordnungen aus den Biichern Mose bei (dem „Gesetz Gottes“. wie die Bezeichnung lautete). Diese Verordnungen solllen als schwedisches Gesetz gelten.^^ Vgl. hicr .\nm. 2 obcn. “ Siehe Thomson: Stöld av annans hustru. Kristoffers landslag Tjuvabalken Kapitel l (Scripta minora regiae societatis bunianioriini litteraruin Lundensis, 1964). Deutsche Zusainmenfassung S. 90. \’gl. auch S. KjöllerSTRÖM in Zeitschrift der Savigny-Stiftung fiir Rechtsgeschichte. Rand 81. Kanonistische Ahteilung. L (1964), S. 446 f.

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