194 inachte. dazu I'iihrle, dass dort eine Strafe fur uiizeitifjeii Heischlaf festgesetzt wurde. Min Verlobler, der seine Braiil vor der 'rrauung l)esehlief, sollte eine Busse von 8 Mark an den Bischof zahlen iKrLL. Al)schnitt voin Fainilienrecht. Kap. II § 3). lune entsprechende Bestiinnuing in bezug auf voreheliehen Beisehlaf Unverlobter (..Kinskaliiger^) kain nicht zuslande, veriniiflieh deshalb. weil bei diesein Vergehen regelmässig Kirchenstrafen auferlegt wiirden.’’ Die Frage der Busszahlnngen an den Bisehof, die in KrLL vorgeschrieben waren, wurde in der Ordinanz aufgegriffen. die Gustav ^’asa zusammen mit dein Keichsrat erliess, naehdeni er auf deni Reichstag zu \"ästeräs 1527 die Macht der katholischen Kirche in Schweden gebrochen hatte. Während sonstige bisher an den Bischof zu leistenden Strafzahlungen nunmehr dem Kiinig zufallen sollten.'* wurde in bezug auf die Bussgelder fiir unzeitigen Beischlaf zwischen Verlobten bestimint, dass derartiyc liuss- <iclder uberhniipt nicht mchr (jezahlt werden soUtcn. Iin Anschluss an Luther, dessen Auffassung gewisserniassen eine Modifikation derjenigen des kanonischen Rechts war, wurde erkliirt: ..Zwischen gesetzlich verlobter Frau und Mann ist eine rechte Ehe. anch wenn sie nienials getraut wurden“.' Gesetzliches \'erlöbnis (..fästning'‘) mit darauf folgendem Beischlaf konstituierte eine Ehe. Die veränderte Auffassung von der Bedeutung der Trauung. die der Beschluss des Tridentinischen Konzils fiir die katholische Kirche bedeutete, sollte auch innerhalb der protestantischen Kirchen einen Einfluss ausi'iben.® Das Ergebnis war die unbedingte Forderung der Trauung. ® Eine \'eror(lnung liierul)cr es jcdoch nieht. Dass aber der Praxis entsprecliend Geldbussen enfrichtet wurden, gchf daraus bervor, dass in der Ordinanz von Västerås von 1527 (siebe den folgenden Text) n.a. bestimmt wnrde. dass (leldbussen fiir ,,lönskaläger“ an den König nnd nicbt an den lliseliof entriehtet werden sollten. •* -Siehe bicrzu die dcutscbe Zusamnienfassnng in Thomson: Harnkviivningen (Kindescrdriickung, opprcssio infantinm) .S. 230. ■ Die Eorinidiernng ist Laurentius Petris Kommentar von 1533 zur Ordinanz von Västerås entnommen. ** Siebe die im sclnvediscben Text in .\nm. 10 S. 2 angetiibrten Arbeiten.
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