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193 In beziig auf von einem Geisllichen ausgeiihlen unzeitigen Beischlaf warden besondere and zwar slrengere Regeln ausgebildet. Diese Frage wird in Abt. B behandelt. ABT. A. 2—3 In den Land- mid Stadirechten — dem Landrecht Magnus lA'ikssons (M1'2LL) and dein Stadtrecht Magnus Erikssons (MEStL), beide von etwa 1350, sowie dem Landrecht Christophs von Bayern (KrLL) von 1442“ —hielt man sich in beziig auf die Ehe an das dainalige kanonische Recht: eine Ehe wurde dadurch gegriindet, dass die Ehegatten eine Nacht das Lager teilten, d.h. durch Beischlaf (copula carnalis).^ Dainit die Ehe rechtskräftig wurde, bedurfte es also keiner kirchlichen Training. Aufgrimd dieser Aull'assung wurde bestimnit, dass Kinder „Kinder einer gesetzlich verheirateten Eherrau“ waren, wenn sie eiiier Verbindung von gesetzlich verlobten („i fiistning“) Personen eiitstaniniten. Aber auch Kinder, die in „lönskaläger“ gezeugt waren (was hier bedeutete: eiiier geschlechtlichen Verbindung zwischen Unverheirateten entsprossen waren, die nicht initeinander verlobt waren) sollten erben wie die Kinder einer gesetzlich verheirateten Ehetrau. falls eine Ehe zustandekam. In eine Gesetzgebung von der hier beschriebenen Art passte der Begriff unzeitiger Beischlaf nicht hineiii. Doch hielt man kirchlicherseits auf das Sakrament der Ehe. Man hatte damit insofern Erfolg, dass ini Land- und Sladtrecht Bestimmungen iiber Aufgebot aufgeiiommen warden. Wichtiger war indes, dass der kirchliche Einfluss, der sich bei der Aiisarbeitung von KrLL geltend - Magnus Erikssons .Stadtrecht unci Christoplis Lanclreclit —die 1618 bzw. 1608 zum ersteninal gedruckt wurden — galten his 1736, wo dann das schwedische Reichsgesetz von 1734 in Kraft trat und somit ein fiir Stadt imd Land geineinsaines Recht zustandekain. ® Beziiglich der Bestiininungen iiher die Ehe in den Proviuzgesetzen siehe die deutsche Zusainineufassung in Lizzie Carlsson: „Jag giver dig min dolter“ (Ich gebe dir nieine Tocbter) sowie dort angefiilirte Darstellungen in deutscher Sprache; vgl. im schwedischen Text oben S. 3 f .\nm. 6 und 7. ^ In Exkurs 2 werden die verschiedenen Redeutungen erörtert, in denen man den Ausdruck .,lönskaläger“ zu verschiedenen Zeiten verwendete. Siehe unten. 13 Thomson

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