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is perhaps what he asserts in “Unsere Aufgabe” (1857) where he discloses the scientific ideal for private law jurisprudence: What Jhering expresses in this passage is the essence of the Begriffsjurisprudenz - namely, the analytical method (“Zersetzung”), the theoretical aim (“nicht ein unmittelbar praktischer Zweck”), the formalistic notion of truth value and the validity of derived legal norms (“er existiert, weil er nicht nicht-existieren kann”). Despite this esotheric tendency, Jhering’s theory of juriprudence has a practical aim: “Das ist auch eine von den guten Lehren, die uns die römische Jurisprudenz gegeben hat, dass dieWissenschaft, um praktisch zu sein, sich nicht auf das Praktische bep a r t v i i , c h a p t e r 2 628 269 Jhering, “Unsere Aufgabe,” pp. 17-18. “Die Jurisprudenz hat diese Frage kaum anders angefasst und gelöst, als die Naturwissenschaft, z. B. die Frage über das spezifische Gewicht der Körper. Sie hat mit jedem einzelnen Rechtskörper eine Zersetzung vorgenommen, den Einfluss, den dieselbe auf ihn ausübte, ermittelt und endlich auf Grund aller dieserVersuche ihre Lehre von der Möglichkeit und dem Einfluss einer Teilung der Rechtskörper aufgestellt.Auch darin trifft derVergleich mit der Naturwissenschaft zu, dass es nicht ein unmittelbar praktischer Zweck war, oder dass wenigstens nicht ausschließlich dieser es war, welcher die Untersuchung veranlasste und leitete, sondern dass es zugleich ein rein wissenschaftliches Interesse war, dass schon die Luft und Freude an Entdeckungen den Forscher weiter trieb. Aber wie die Entdeckungen der Naturwissenschaft, so kommen auch hier die Entdeckungen der Jurisprudenz dem leben zu Gute. Nicht gerade sofort, nicht gerade in dieser Form; vielleicht liegt mancher von den gefundenen Rechtssätzen ein Jahrhundert lang unbenutzt, bevor sich der erste Fall ereignet, auf den er angewandt werden kann, vielleicht kann er nie auf eine solche unmittelbar praktische Verwertung hoffen, aber er wird die Brücke zu andern, oder er trägt oder stützt oder ergänzt sie. Und wäre auch gar kein Nutzen abzusehen, so ist er eben da seiner selbst wegen, er existiert, weil er nicht nicht-existieren kann, und weil die Jurisprudenz nicht Jurisprudenz sein und ihren praktischen Beruf nicht erfüllen könnte, wenn sie nur das unmittelbar Praktische suchen wollte. Das ist auch eine von den guten Lehren, die uns die römische Jurisprudenz gegeben hat, dass dieWissenschaft, um praktisch zu sein, sich nicht auf das Praktische beschränken darf.”269

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