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The so-calledBegriffsjurisprudenzdistanced itself even further from the ideas of the Historical School because it saw the primary goal of jurisprudence not so much as applying law, as constructing a complete formal system of law into which the law, in all its minute details, could be fitted with near apodictic certainty.250 A very characteristic description of the merits and demerits of the Begriffsjurisprudenz (also known as, die Inversionsmethode) is provided by Philipp Heck who described it as follows: A prime representative of this school of jurisprudence, according to which law can be made by means of this simple process: rule - induction - principle - deduction - (new) rule,252 is Rudolf p a r t v i i , c h a p t e r 2 624 2 . 2 . 3. 1 “Die höhere Jurisprudenz oder die naturhistorische Methode”: Die Begriffsjurisprudenz “DiesesVerfahren bestand darin, daß man die Allgemeinvorstellungen, welche dieWissenschaft aus den einzelnen Gesetzgeboten abstrahierte, als Quelle für die Gewinnung fehlender Gebote verwendete. DieWissenschaft ordnet den überlieferten Gesetzesinhalt zu Zwecken der Übersicht in ein System. Die gemeinsamen Elemente werden zu allgemeinen und immer allgemeineren Begriffen zusammengefaßt. Diese Begriffe werden genau definiert. So wird z. B. aus den einzelnen, vom Rechte als wirksam anerkannten Geschäften, der allgemeine Begriff des Rechtsgeschäfts gebildet.Diese Begriffewurden nun zur Ausfüllung von Lücken verwendet, indem man aus der Definition die Entscheidung des neuen Falls ableite.Deshalb kann man diesVerfahren auch als Inversionsmethode bezeichnen. DasVerhältnis des Speziellen zumAllgemeinen wird bei der Lückenergänzung umgekehrt. Ein gesetzlich nicht besonders geregeltes Geschäft wurde z. B. wirksam anerkannt, wenn es der aufgestallten Definition vom Rechtsgeschäft entsprach, sonst nicht. Die Bedürfnisse des Lebens wurden weder bei der Bildung des Begriffs, noch bei der nachfolgenden Subsumtion berücksichtigt.Auf dieseWeise konnte eine Fortbildung des Rechtes durch rein logische Operationen bewirkt werden ohne Bedürfnis- und Zweckberücksichtigung.”251 250 Wilhelm, Juristischen Methodenlehre, pp. 7-15 and 101-121. 251 Heck, “Die Begriffsjurisprudenz,” pp. 191-192. 252 Haferkamp, Puchta, p. 449.

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