new law or rights and duties, which quite naturally weakens the will-theorist’s case.57 However, as Hägerström ironically observes, to the “true” scholars, facts must not be allowed to hinder the pursuit of all embracing scientific systems and constructions: Moreover, the inclination of the modern day Romanists to apply their own modern conceptions of law anachronistically will render any proper understanding of Roman law impossible, as: p a r t v i , c h a p t e r 1 394 “Wie Betti auf der Grundlage dieser den obligatorischen Rechte als solchem angeblich angehörenden Bestimmungen den Unterschied zwischen römischen und modernen Rechte darstellt, kann beiseite gelassen werden. Denn das System der Geheimnisvollen Qualitäten, die zum obligatorischen Rechte als solchem gehören sollen, ist allerdings grandios, aber es entspricht mehr dem juridischen Aberglauben des 19. und 20. Jahrhunderts als des römischen juridischen Denkens. Erstens ist die Quelle, auf welche die betreffenden mystischen Kräfte oder Bande in der modernen und römischenVorstellungswiese zurückgeführt werden, ganz ungleichartig.Wenn Betti und andere moderne Rechtsgelehrte vom ‘Willen des Rechts’ sprechen, meinen sie etwas ganz anderes als die römischen Juristen, wenn diese vom Gesetze als befehlend oder verbietend reden. Erstere denken nämlich an denWillen der staatlichen Herrschermacht als den vermeinten Träger der Regeln, auf deren allgemeiner Realisation die soziale Organisation ruht. Letztere aber meinen dieWorte des Gesetzes als rechtliche Kraft besitzend, von dem Gesichtspunkte betrachtet, dass sie durch Imperative vomType: so sei das Recht! auch eine entsprechende Ordnung für mystische Kräfte und Bande schaffen. Für die römische Vorstellungswelt gibt es keine staatliche Herrschermacht, die das Recht als Recht durch ihrenWillen trüge.Als Herrschermacht gegenüber den einzelnen tritt der Staat nur als magistratische Macht hervor. Alle Vorschriften des Staates, denen eine wirklicheVerpflichtung der Untertanen korrespondiert, sind polizeilicher Natur, wie sie auch prinzipiell nur durch magistratische multatio [English: penalty] oder animadversio [English: punishment] affektiv gemacht werden.”58 “Zweitens ist die ganze Reihe mystischer Kräfte und korrespondierender Bande [sic], die nach Betti zum Begriffe des obligatorischen 57 Hägerström, Objektiva rättens begrepp, pp. 1-2,10-12, and 14-15;“The Notion of Law,” pp. 56-58, 67-70, and 72-74. 58 Hägerström, Obligationsbegriff 1, pp. 610-611.
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