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mysterious forces rather than to facts of nature, which is detrimental to a tenable scientific explanation.52 In addition, since this confusion of fact and fiction characterized the legal science of his day,Hägerström concluded that modern, positivistic legal science too lacked a scientifically tenable foundation. Hägerström writes: On account of prior observations, Hägerström concludes that the concepts of modern jurisprudence are contradictory, for: p a r t v i , c h a p t e r 1 392 “So ist es an den Tag gelegt, dass die Jurisprudenz, wenn sie, gedrängt von den Forderungen, welche an die moderneWissenschaft gestellt werden, die Fakta zu beweisen sucht, die ihren eigenen Begriffen von Rechten und rechtlichen Pflichten entsprechen, teils nichts ausfindigmachen kann, das den Begriffen, wie sie faktisch verwendet werden, entspricht, teils ihre Zuflucht zu etwas nimmt, was nur scheinbar in die Sphäre der Erfahrung fällt. Dabei zeigt sich, dass die soeben genannten Begriffe sich nicht auf Realitäten zurückführen lassen. Die Ursache ist die, dass sie inWirklichkeit ihreWurzel in hergebrachtenVorstellungen von mystischen Kräften und Banden haben. Aber wenn es sich so verhält, muss es von grösstem Interesse sein, den Charakter dieser Begriffe in dem Recht, bezw. in der Rechtswissenschaft zu untersuchen, welche vor anderen als grundlegend für die moderne betrachtet werden kann - nämlich der römischen. Man kann erwarten, dort die Begriffe mehr naiv hervortreten zu sehen, aber auch ohne die Gedankenverwirrung, die bei den von der allgemeinen kritischen Tendenz der modernen Wissenschaft hervorgerufenen Versuchen, mystische Begriffe, die sie selbst verwendet, ihrem Inhalt nach durch wirkliche Fakta zu bestimmen, enstehen muss.”53 1. 4 . 1 inte rde pendency betwe en the wi ll-theory ( pos i t ivi sm) and unreal i st ic construct ions 52 Ibid. 53 Ibid., pp. 17-18. “Wir haben in der Einleitung nachweisen wollen, dass die einer späteren Zeit angehörigenVersuche, das subjektive Recht im positiv rechtlichen Sinne auf eine vermeinte natürlicheWirklichkeit, die Staatsmacht, zurückzuführen, mit dem wirklichen Sinne, den der fragliche Begriff bei seiner Anwendung in der Juridik erhält, in Widerspruch geraten. Dies trifft erstens dann ein, wenn man das Recht auf die Staatsmacht als dem

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