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begriff I, he describes this fact by reference to one of the Historical School’s most central concepts “der Volksgeist” which, according to Hägerström’s interpretation of the Historical School, is: “- der kontinuierlichenVolkseinheit, deren Zwecke über die zufälligenWünschen desVolkes zu einer gewissen Zeit erhaben sind”.38 This also constitutes the origin of the positivisitic version of the will-theory, since “derVolksgeist” constitutes the seed from which:“[- entstand hierauf] der Gedanke des Staates als einer Willenseinheit, einer Einheit, welche durch die imWechsel der Generationen identisch bleibenden Zwecke konstituiert wird.”39 In the same context, we also find Hägerström’s philosophical critique against the Historical School’s scientifically unsubstantiated use of a specific, historically determined formulation (German: Auffassung) of law as if it were a universal determinant for law. p a r t v i , c h a p t e r 1 388 der juristischen Methode vom Humanismus bis zur historischen Schule (1500 - 1850), pp. 270-271. 38 Hägerström, Obligationsbegriff 1, p. 604. 39 Ibid. 40 Ibid., p. 605. “Diese durch zeitgeschichtliche Umstände bestimmte Auffassung des Rechtes, durch die man vergeblich der Mystik im Begriffe des subjektiven Rechts entrinnen und letzteres auf eine natürliche Wirklichkeit zurückführen will, hat höchst bedenkliche Folgen in rechtsgeschichtlicher Hinsicht gehabt. Man glaubt, die faktische Natur des Rechtes überhaupt so bestimmen zu können, obgleich man selbst in mystischen und wirklichkeitsfremdenVorstellungen befangen ist. Man spricht von den subjektiven Rechten, als ob diese auch im vergangenen Zeiten und bei Völkern mit anderen geschichtlichen Voraussetzungen notwendig den Charakter hätten, den man selbst denselben zuerteilt. Man glaubt, die zu denselben gehörige Realität selbst gefasst zu haben. Dann muss man natürlich überall, wo es eine Rechtsordnung gibt oder gegeben hat, die über subjektive Rechte bestimmt, solche Rechte mit dem vorausgesetzten Charakter wiederfinden. Dies führt indessen nur zu einer Übertragung der durch besondere Zeitumstände bedingteneigenenMystik auf die Mystik vergangener Zeiten. So wird die Rechtsgeschichte als eine Geschichte der Rechtsideen von Grund aus verfälscht.”40

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