RB 65

their understanding of the concept of legal duty per se? On the modern, positivistic concept of legal duty Hägerström writes: The question can thus be reduced to asking what this authority is.Was the supreme authority of law adducible to Nature or to Man? In both cases, one begs the question and posits that above law there exists a supreme authority, which by virtue of itself has the authority to endow law with binding power: a ca l l f o r s c i e n t i f i c p u r i t y 313 “Der hier dargestellte privatrechtliche Begriff der Rechtspflicht stammt direkt aus den Naturrechtslehren des 17. und18. Jahrhunderts. Dazu gehört als wesentliches Merkmal das private subjektive Recht der interessierten Person als eine Macht, das in Betracht kommende Handeln des Verpflichteten zu fordern oder ihn dazu zu verpflichten und als eine weitere, damit verbundeneMacht,bei Nichterfüllung der Pflicht den Schutz des eigenen Interesses gegenüber demVerpflichteten zu fordern. Eine Veränderung ist nur hinsichtlich der höchsten Autorität eingetreten.”72 “Nach der Naturrechtslehre berechtigt und verpflichtet letztlich allein das sog.Naturrecht, das, wenn auch durch ‘die Natur’ des Menschen bestimmt, in der Regel als göttlich aufgefaßt wurde. Der Staat erhält die Kraft, zu berechtigen und zu verpflichten, nur durch einen auf Grund des Naturrechts bindenden, die Staatsmacht erst konstituierendenVertrag. Wegen diesesVertrags kann die Staatsmacht im Rahmen der natürlichen Rechtsordnung nach ihren eigenen, besonderen Interessen berechtigen und verpflichten. Außerdem wird ihr dadurch das ursprünglichen dem einzelnen selbst zukommende Zwangsrecht bei Nichterfüllung der Pflicht von seiten des anderen Partners übertragen. In neuerer Zeit betrachtet man unter derVorherrschaft des sog. Rechtspositivismus für gewöhnlich die Staatsmacht selbst als unmittelbar berechtigend und verpflichtend und aberkennt dem Naturrecht jedes Vermögen in dieser Hinsicht, zum mindesten soweit es sich nicht um das Verhältnis zwischen verschiedenen Staaten handelt. Doch läßt sich nicht behaupten, daß man dieseTheorie immer streng durchgeführt habe.Auf jeden Fall aber ist der formelle privatrechtliche Begriff ‘Rechtspflicht’ ein direktes 72 Ibid., pp. 573-574; ibid., p. 14. Swedish:“Det här framställda privaträttsliga begreppet om rättsplikt, till vilket väsentligen hör dem intresserade personens privata subjektiva rätt såsom en makt att kräva eller förplikta till det ifrågavarande handlandet och den därmed förbunden makt att kräva skydd av det egna intresset gent emot den förpliktade vid bristande pliktuppfyllelse, stammar direkt från 16- och 1700-talens naturrättsläror. Förändringen i tänkesättet hänför sig blott till frågan om den yttersta auktoriteten.”

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=