samhällsutvecklingen fortgår, lagstiftaren genomför nya lagstiftningakter och rättsreglerna tillämpas, förändras denna natur - rätten - och därmed ändrar sig också förutsättningarna för det rättsvetenskapliga systemet. Ett system av syften och ändamål 565 - ett “System der That” - är därför nödvändigtvis en såväl i tid som rum skiftande ordning. Det organiska systemet förändrar sig, likt en levande varelse, oupphörligen: d e l 2 246 565 Se Stahls exempel på en sådan systematisering av rätten, a a, bd.ii, s.52: “Das Vermögen entfaltet sich wieder in die Verhältnisse des Besitzes und Verkehrs, ihnen entspricht das Sachen- und das Forderungsrecht. DerVerkehr desVermögens selbst hat wieder die Bestimmung, freywillig Vermögen mitzutheilen, oder beschädigtes zu ersetzen, dazu dient er daher schon faktisch ohne alle Verpflichtung. Aus diesen seinen Beziehungen bilden sich denn auch Forderungen (rechtliche Bande) zu eben den Zwecken, die ersten entstehen nothwendig durch Geschäfte (allgemein und regelmässig durch Verträge, ausnahmsweise für manche Bedürfnisse des Verkehrs auch ohne Uebereinkunft - negotiorum gestio und Condiktionen), die letztern nothwendig durchVerletzungen (...)” samt, särskilt vad gäller avtalsrätten, se s.152(f.) och fn. på s.153f, p.2: “Verträge, welche in Hingabe einer Sache auf Rückempfang bestehen: commodatum, precarium, depositum, mutuum und alle jene römischen Innominatkontrakte, welche eben in Hingabe gegen Rückgabe derselben Sache (in genere oder specie) bestehen. Hierunter gehört auch derVertrag, daß eine Sache aus gewissem Grunde und zu gewissem Zweck geben wird auf Rückempfang wenn der Grund nicht besteht oder der Zweck nicht erfolgt, und eine solche Forderung wird unterVoraussetzungen durch die Hingabe begründet, wenn auch seinVertrag dazu kommt, blos wegen der innern Anforderung des Geschäfts (die Condiktionen). Denn dasselbe Bedürfniß, um deswillen allein ein solcherVertrag zulässig ist, fordert hier auch die Entstehung des Anspruchs ohne Vertrag. Diese Verträge und Geschäfte sind ihrer Natur nach in gewissem Sinne Realkontrakte, sie bestehen im Hingeben einer Sache, dieses begründet sie, und. Die Forderung kann vorher nicht bestehen. Der Vertrag, daß ein mutuum, depositum u.s.w. gegeben werde, ist ein ganz anderer, und die Verbindlichkeit des Empfängers, zurückzugeben, würde nie aus dem pactum de mutuo dando, sondern immer nur aus dem mutuum selbst, der Hingabe des Geldes in Erwartung der Rückgabe, folgen.Auch gehört das Hingeben wesentlich zum Inhalt des Geschäfts, wenn gleich der Gegenstand der Berechtigung nur das Zurückerhalten ist. Deswegen haben sie schon den Charakter der Gegenseitigkeit, die actio contraria (...), die festere Verbindlichkeit, daher culpa levis jedoch gewöhnlich nur auf einer Seite”. 566 A a, bd.ii, s.160. “Mit der Aenderung derVerhältnisse und des Rechts in der Geschichte muß sich nothwendig auch ihr Zusammenhang, das System ändern. Jede Rechtsbildung hat darum ihr eigenes System.Allein der Charakter derselben, daß es ein Zusammenhang der Verhältnisse und Institute nach ihrer Bestimmung ist, ist allen derselbe. So sind es auch dieselben Grundverhältnisse, aus denen jeder Rechtszustand nothwendig bestehen muß, sie sind nur in jedem auf besondereWeise ausgebildet und modifizirt.”566
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