431 aufgewertet wurden — es gibt deutliche Ansätze dafur, dass der Untertanenbegriff allmählich von dem Begriff „medborgare“ (Mitbiirger/Staatsbiirger) ersetzt wurde. Unabhängig von der Stellung des Untertans/Mitburgers in der Gesellschaft, sollte ein jeder Kenntnisse von der bestehenden Staatsform mit politisch korrekten Wertungen erhalten. Die Staatsrechtsdisziplin an den Universitäten war eine Spiegelung dieses Bestrebens, die 1766 eingefuhrte Pressefreiheit eine andere. Wie ausserordentlich wichtig die politische Erziehung aus der Sicht der Obrigkeit war, wird in der vomReichstag beschlossenen grossen „Propagandaoffensive“ des Jahres 1757 deutlich. Durch königl. Verordnung sollte an jeder schwedischen Universität ein besonderer Lehrer damit beauftragt werden, Unterricht in den Grundgesetzen und in der Verfassungsgeschichte zu halten; ähnliche Bestimmungen wurden auch fiir die Gymnasien und Schulen erlassen. Fur den Unterricht sollte ein staatlich gebilligtes Lehrbuch ausgearbeitet werden. Schliesslich wurde angeordnet, dass die Grundgesetze einmal jährlich sowohl in den Kirchen als auch in den Gerichten offentlich vorgetragen werden sollten. Die pommersche Universität in Greifswald genoss, wie Schwedisch-Pommern uberhaupt, eine weitgehende Autonomie in Verwaltungsfragen. Die Universität konnte eine verhältnismässig selbständige Stellung gegeniiber dem Landesherrn behaupten und ihren Charakter einer deutschen Hochschule wahren. Immerhin gelang es der Obrigkeit — oft nach zähem Widerstand seitens der Universität - gewisse Reformen in „schwedifizierender“ Richtung durchzufiihren: das Kanzleramt wurde demunter den Reichsräten ernannten Generalgouverneur in Stralsund ubertragen und das Naturrecht wurde, u.a. durch eine zielgerichtete Personalpolitik, als Lehrfach eingefiihrt. Die neue Disziplin diente den Interessen der starken Staatsmacht, als die Förderung loyaler Personen auf Kosten der Universitätsprivilegien Spannungen innerhalb der Professorenschaft hervorrief. Die einzige Anordnung wegen des Unterrichts in schwedischemStaatsrecht, die die Greifswalder Universität zu befolgen hatte, war die königl. Verordnung von 1757. Obwohl der Grund dafiir noch unklar ist, ist es wahrscheinlich, dass diese einmalige Verfugung mit dem allumfassenden Charakter der Propagandaoffensive zusammenhing; in staatsrechtlichemZusammenhang hatte Greifswald in den 50er Jahren als der Ort im Blickpunkt gestanden, an dem eine aus schwedischer Sicht rechtgläubige Variante des jus publicum imperii romano-germanici unterrichtet werden sollte. Vertreter des schwedischen Staatsrechts in Greifswald wurde der schon friiher von den Behörden stark geförderte Universitätsbibliothekar Johann Carl Dähnert, der wegen seiner Kenntnisse in der schwedischen Sprache vom Konzil vorgeschlagen wurde und 1758 eine Ernennung als professor Juris publici Suetici aus Stockholm erhielt. Durch seine imAmt ausgefiihrten Ubersetzungen, vor allem der Grundgesetze und En Arlig Swensk aber auch von
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