234 gern mehr skattejord besitzen, aber die Krone wollte, dafi er nur so viel Boden besafi, um die voile Steuer bezahlen zu können. Den Boden, den er dariiber hinaus besaft, war nähmlich steuerfrei. In dem Kapitel wird untersucht, auf welche Art und Weise die Krone das Angebot an skattejord begrenzte. Dies geschah durch Statutgesetzgebung und Bestimmungen, die in Kristoffers landslag eingefiihrt wurden. Bereits in Magnus Erikssons landslag wurden dem Adel die Möglichkeiten eingeschränkt, skattejord zu erwerben. In Kristoffers landslag wurde festgestellt, daB die einzige Möglichkeit zumErwerb von skattejordfur den Adel darin bestand, skattejord zu erben. Der Erwerb von skattejord durch die grundbesitzenden Bauern wurde durch zwei Dinge begrenzt: ihnen wurde verboten, skattejord zu kaufen, wenn sie durch den Kauf mehr als einen vollen kameralen Hof besal^en und deren Erbrechte an skattejord wurden begrenzt. Den Zinsbauern wurde generell der Kauf von skattejord verboten; sie durften diesen nur erben. Die Krone versuchte somit die Parzellierung zu verhindern die oft eine Folge durch Erbteilungen wurde. Nur ein Erbe, der keinen vollen kameralen Flof besafi, konnte den geerbten Boden einlösen. Die iibrigen Erben mulken sich mit Geld begniigen. Das erwartete Resultat war eine steigende Anzahl Bauern mit vollem kameralen Hof, eine erstrebenswerte Entwicklung sowohl fur die Krone als auch fur den grundbesitzenden Bauern. Kristoffers landslag charakterisierte den Kauf von skattejord, wenn man dadurch mehr als einen vollen kameralen Hof besafi, als Verbrechen gegen die Krone. Das Statut von 1459 bezeichnet auch Parzellierung als Verbrechen gegen die Krone. Bei dieser Art Aneignung von skattejord wurde, nach dem Statut dem Verbrecher mit Einzug des halben Eigentums gedroht im Falle eines Kaufes, der iiber einen vollen kameralen Hof hinausging; mit Einzug des ganzen Eigentums bei Parzellierung. Nach Kristoffers landslag, demStatut von 1459 und 1474, fiihrten diese Verbrechen auch zu Bulsgeldern von 40 Mark an die Krone. In dem Kapitel konnte auch die Rechtspraxis zum ersten und einzigen Mal beleuchtet werden durch Greger Mattsons lagmansdomhok. Danach zeigte sich, dal? das Recht, sich beim Kauf auf einen fehlenden Besitz von einem vollen kameralen Hof zu berufen, ausgenutzt wurde und dies vor allem beim Erben. Die Bestimmung, dal? die auszulösenden Teilerben mit Geld kompensiert werden sollten, wurde von den Bauern nicht gutgeheil?en. Die Urteile zeigen, dal? man bestrebt war, nach Möglichkeit den Erbberechtigten mit anderem Boden zu kompensieren. Das Kapitel bestätigt, dal? der Boden die wichtigste ökonomische Ressource war, zumindest wenn es geniigend viele gab, die ihn bewirtschaften konnten. Im letzten Kapitel teile ich die Statutgesetzgebung in zwei Hauptgruppen ein. Die eine geht von den ökonomischen und politischen Ressourcen der Königs-
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